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Schimmel in der Wohnung

- Richtiges Vorgehen bei Schimmelbefall in der Wohnung

In der Regel treten zunächst feuchte Wände und schwitzende Fenster auf. Kommt es zu einer Schimmelbildung, ist diese zunächst an den feuchten Stellen zu finden. Die Schimmelpilze können sich jedoch bei längerem, unbehandeltem Verlauf in der gesamten Wohnung verbreiten. Dieser Schimmelbefall kann gesundheitlich schädliche Folgen für die Bewohner der betroffenen Wohnung haben.

Die zentrale Frage ist hier: Ist der Vermieter (z.B. Baumängel) oder der Mieter (Wohnverhalten - Heizen Und Lüften) verantwortlich für den Schimmelbefall? Wer muss den Schimmel und die Ursachen beseitigen?

Sofern Sie in Ihrer Wohnung feuchte Wände oder sogar einen Schimmelbefall haben und der Vermieter der Beseitigung des Mangels nicht nachkommen will, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren – auch kurzfristig - einen Termin für eine Beratung.

Feuchtigkeitsschäden zählen zu den häufigsten Mängeln in Wohnungen. Die Ursache für die Schimmelbildung können sein:

  • Baumängel am Haus (eindringendes Wasser vom Dach, durch die Fassade / kaputte Rohre)
  • unzureichende Dämmung des Hauses (Kondenswasserbildung / Kältebrücken an Wänden und Fenstern)
  • falsches Wohnverhalten des Mieters (Heizen / Lüften / verbaute Wohnungen)

Das Wohnverhalten der Mieter ist von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung der Ursachen und der Fragen zur Verhinderung des Schimmels. Feuchtigkeitsquellen in der Wohnung sind in der Regel:

  • die Bewohner selbst: Atmen, Schwitzen,
  • Tätgikeiten in der Wohnung: Duschen, Waschen, Wäschetrocknen, Putzen und Kochen,
  • Zimmerpflanzen / Aquarien / größere Haustiere.

Ob dem Mieter der Vorwurf gemacht werden kann, dass dieser durch sein Wohnverhalten die Feuchtigkeit und den Schimmel in der Wohnung selbst verursacht hat, hängt von den Gesamtumständen ab. Welche Anforderungen an das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter gestellt werden können, hängt von der jeweiligen Wohnung, dem Haus und der Jahreszeit ab. Pauschale Antworten verbieten sich von selbst. Grundsätzlich müssen die an den Mieter gestellten Anforderungen zumutbar sein.

Ob durch eine von Schimmel betroffene Wohnung schon eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allgemein zu beantworten. Allein der Umstand, dass sich auf Grund einer Schimmelbildung Schimmelsporen in der Raumluft befinden können, stellt noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung dar und reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Eine fristlose Kündigung erfordert eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit. Diese Gefährdung müssen die Mieter darlegen und beweisen. In der Regel genügt ein einfaches ärztliches Attest dafür nicht aus.

Mängelanzeige
Sowie in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden oder Schimmel auftreten, ist die Wohnung mit einem Mangel behaftet. Der Mieter ist, sofern er gegenüber dem Vermieter seine Rechte wahren will, verpflichtet, diesem die aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Diese Mängelanzeige ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung aller weiteren Rechte:

  • Mängelbeseitigung,
  • Mietminderung,
  • außerordentliche Kündigung des Mietvertrags und
  • weitergehende Schadensersatzansprüche
    • Ersatz von Aufwendungen,
    • Schmerzensgeld,
    • Hotelkosten,
    • Gutachterkosten.

Beweislast
Ob dem Mieter die benannten Rechte gegen den Vermieter zustehen oder der Vermieter gegen den Mieter Ansprüche auf Schadensersatz hat, hängt von der Frage ab, wer ursächlich für die Feuchtigkeit und den Schimmel ist.

Der Mieter muss dabei das Vorliegen des Mangels beweisen, was bei sichtbarem Schimmelbefall kein Problem ist.

Der Vermieter muss beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht durch ihn, sondern durch das Verhalten der Mieter verursacht wurde. In der Regel kommt der Vorwurf des falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens. Der Mieter muss hier genau darlegen und beweisen, dass er sich angemessen verhält und alles notwendige für ein normales Wohnklima unternimmt.

In einem gerichtlichen Verfahren läuft die Klärung dieser Frage auf die kostenintensive Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus.

Ergibt das Gutachten, dass der Vermieter für das Auftreten des Schimmels verantwortlich ist, muss dieser die Ursache und aufgetretenen Mängel beseitigen. Zudem stehen dem Mieter die bereits benannten weitergehenden Ansprüche zu.

Steht fest, dass der Mieter selbst durch sein Verhalten den Schimmelbefall verursacht und zu vertreten hat, stehen diesem keine Ansprüche gegen den Vermieter zu. Vielmehr hat dann der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des verursachenden Verhaltens als auch Schadenersatzansprüche, eventuell auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.