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Sorgerecht

- Die elterliche Sorge um die eigenen Kinder

Die elterliche Sorge (Sorgerecht) ist ein gesetzliches Schutzverhältnis, welches dem Interesse des minderjährigen Kindes dient. Das Sorgerecht ist ein gegenüber jedermann wirkendes Recht, welches geprägt ist von elterlicher Verantwortung. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie das Recht das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (Vertretungsrecht).

Sofern Sie Fragen zum Sorgerecht haben oder einen Antrag beim Familiengericht zur Regelung des Sorgerchts stellen wollen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern. Eltern des Kindes sind

  1. Mutter und
  2. Vater.

Mutter ist, wer das Kind geboren hat.

Vater ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. wer die Vaterschaft anerkannt hat, ansonsten
  3. derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Gemeinsames Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern besteht, wenn das Kind in der Ehe geboren wird. Sofern sie bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn sie nach der Geburt heiraten oder wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Bisher war für den Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter zu erlangen.

Ab 19.05.2013 gelten neue gesetzliche Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.

Wie bisher hat nach der Geburt des Kindes die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nicht miteinander verheiratete Eltern können wie bisher die gemeinsame elterliche Sorge erhalten, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben.

Ist die Mutter nicht bereit, einer gemeinsamen Sorgeerklärung mit dem Vater zuzustimmen, kann dieser beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts stellen. Es findet ein Gerichtsverfahren statt indem die Mutter Gelegenheit bekommt, zu dem Sorgerechtsantrag Stellung zu nehmen. Das Gericht setzt der Mutter dafür eine Frist. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab oder sie lehnt die Übertragung der gemeinsamen Sorge ab, kann das Gericht über die gemeinsame elterliche Sorge in diesem Verfahren entscheiden. Das Gericht kann das gemeinsame Sorgerecht erteilen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Liegen jedoch Umstände vor, die aus der Sicht des Gerichts gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, hat das Gericht die Mutter, Vater, ggf. einen vorher für das Kind bestellten Verfahrensbeistand anzuhören.

Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht kann auch von der Mutter gestellt werden.

Alleinige Sorgerecht
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts kann auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder der andere Elternteil zustimmt, es sei denn das Kind ist 14 Jahre und widerspricht, oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem Wohl des Kindes förderlich ist und keine weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht, wird eine Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge nicht stattfinden.

Durch das Familiengericht können Befugnisse eines Elternteils zur Mitentscheidung einschränken oder ausgeschlossen werden.

Angelegenheiten des täglichen Lebens
Die Scheidung hat keinen Einfluss auf die gemeinsame elterliche Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht auch nach der Trennung fort. Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Handelt es sich um eine Frage die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, darf der andere Elternteil in der Regel mitentscheiden. Die Eltern sollten versuchen, sich über diese Fragen außergerichtlich zu einigen. Gelingt ihnen dieses nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Einen entsprechenden Antrag kann jeder Elternteil jederzeit bei Gericht stellen.

Die Eltern haben einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Das Jugendamt unterstützt die Eltern dabei, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln.
Ein Stiefelternteil kann im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen bekommen. Bei Gefahr im Verzuge ist dieser Ehegatte berechtigt, alle für das Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Sofern sich ein Kind in einer Pflegefamilie befindet, können die Pflegeeltern über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden, insbesondere Unterhalts- und Sozialleistungen beantragen. Das Jugendamt dient als Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern. Durch das Familiengericht können Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.

Inhalt der elterlichen Sorge
Das Sorgerecht ist kein absolutes Herrschaftsrecht. Vielmehr darf das Sorgerecht nur zum Besten des Kindeswohls ausgeübt werden. Das Sorgerecht ist folglich ein zweckgebundenes, ein pflichtgebundenes Recht. Die Sorgerechtsinhaber haben bei der Ausübung des Sorgerechts nur diejenige Sorgfalt zu vertreten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Über die ordnungsgemäße Ausübung der elterlichen Sorge wacht die staatliche Gemeinschaft; in erster Linie das Jugendamt und das Familiengericht.

Das Sorgerecht beinhaltet gegenüber Dritten, diese von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen. Verletzt ein Dritter das Sorgerecht schuldhaft, so kann der Sorgerechtsinhaber, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Die Grenze findet das Sorgerecht dort, wo der Sorgerechtsinhaber zur Duldung verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung zur Duldung kann sich z.B. aus einer Regelung durch das Familiengericht ergeben.

1. Personensorge
Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie das Recht seinen Aufenthalt zu bestimmen, sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Der Inhaber der Personensorge muss stets das Wohl des Kindes beachten. In der Regel gehören der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln. Wichtig: Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.

2. Vermögenssorge
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des gesamten Vermögens des Kindes. Zu diesem Zweck kann das Vermögen des Kindes vom Sorgerechtsinhaber in seinen Besitz genommen werden. Im Rahmen der Vermögenssorge können sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren, getroffen werden (Anlage oder Verbrauch). Der Inhaber der elterlichen Sorge hat dabei wirtschaftlich vorzugehen.

3. Vertretungsrecht
Die Vertretungsmacht steht, sofern beide Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auch ein Elternteil das Kind allein vertreten. Das Sorgerecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Empfangsvertreter des Kindes ist jeder Elternteil allein. Die vom Sorgerechtsinhaber der im Namen des Kindes abgegebene Willenserklärung oder Prozesshandlung wirkt für und gegen das Kind.

Eine Reihe von Rechtsgeschäften sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig, insbesondere die Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts als auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf einen Pflichtteil. Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden.

Die Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten ist derart begrenz, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt.

Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit. Sofern durch Versagen oder Missbrauch des Sorgerechtsinhabers ein Vermögensverfall des Kindes zu besorgen ist, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zur Vermögenssicherung treffen.

Mit dem Alter von sieben Jahren kann das Kind Rechtsgeschäfte auch ohne Einwilligung oder Genehmigung durch den Sorgerechtsinhaber tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Eine Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist jedoch nicht erforderlich, sofern das Rechtsgeschäft durch das Kind allein mit Taschengeld bewirkt wurde.