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Kategorie: Kaufrecht

Rücktritt vom Kaufvertrag

Käufer, Nachbesserung, Verkäufer, Gewährleistung, Laptop, Mangel, Anzeige, Fristsetzung, Reparatur, Rücktritt, Rückzahlung, Schadensersatz


Pressemitteilung des Amtsgericht München vom 16.08.2010, 34/10
AG München, Urteil vom 24.02.2010, Az. 233 C 30299/09

Jedem seine zweite Chance...

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer setzt voraus, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt diese in der Regel als fehlgeschlagen.

Im November 2008 bestellte der spätere Kläger bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering.

Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Computerhersteller darum, doch das Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne.

Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Dem widersetzte sich jedoch die Computerfirma.

Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 Euro zurück. Er habe der Firma keine Möglichkeit zur Reparatur einräumen müssen. Diese sei unmöglich, unzumutbar und auch schon fehlgeschlagen.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor, da der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also Reparatur, eingeräumt worden sei. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setze. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich sei, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen. Alle drei Varianten lägen allerdings hier nicht vor. Es stehe zum einen nicht fest, dass die Mängel unbehebbar wären. Zum weiteren würde auch eine Vielzahl von Mängeln die Reparatur nicht unzumutbar machen. Schließlich könnten alle Mängel auch von einer Ursache herrühren. Es sei daher zumutbar, den Laptop zur Verfügung zu stellen, um die Ursache zu ermitteln. Auch ein etwaig dadurch eintretender Datenverlust spräche nicht gegen einen Nachbesserungsversuch. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

Ein Reparaturversuch gelte auch dann erst als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben wären. Dies liege hier aber alles nicht vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs:
Nach §§ 437 Nr. 2, 440 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und ihm zumindest zweimal die Möglichkeit der Reparatur gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer sich weigert, die Reparatur fehlgeschlagen ist, unzumutbar oder unmöglich ist. Gerade die letzten beiden Varianten liegen in der Praxis selten vor.

Der Käufer sollte daher die Fristsetzung ausdrücklich schriftlich erklären, damit er im Falle eines Prozesses dies auch nachweisen kann und dem Verkäufer auch wirklich die Möglichkeit einer Reparatur geben. Am Amtsgericht München werden durchaus nicht wenige Fälle verhandelt, bei denen der Käufer zu schnell vom Vertrag zurückgetreten ist und deren Klage dann daran scheitert.