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Kategorie: Mietrecht

Mieter haben ein Anspruch auf Einsicht in die Ablesewerte anderer Mieter

Mietvertrag, Vermieter, Nebenkosten, Betriebskosten, Heizkosten, Abrechnung, Jahresabrechnung, Einwendungsfrist, Mieter, Einsicht, Abrechnungsunterlagen, Ablesewerte, Heizung, Warmwasser


Landgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2017, Az. 63 S 132/16

Mieter können vom Vermieter die Einsicht in die Ablesewerte (Heizung und Warmwasser) anderer Mieter verlangen. Der Vermieter muss dem Mieter die Verbrauchsablesewerte dann vorlegen. Andernfalls kann der Mieter gegenüber dem Vermieter die Verbrauchsabrechnung erfolgreich beanstanden und eine aus der Abrechnung sich ergebende Nachzahlung zurückbehalten. Es genügt nicht den Mieter darauf zu verweisen, dass dieser die Möglichkeit der Ablesung seiner eigenen Verbrauchswerte an den Heizkostenverteilern seiner Wohnung hat.

Ein Mieter muss Nachzahlungen aus einer Verbrauchsabrechnung nicht leisten, wenn die Berechnungen in der Betriebskostenabrechnung mangels Vergleichswerte nicht überprüft werden können. Ein Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die eigenen Ablesewerte mit denen der anderen Wohnungen zu vergleichen. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Ablesewerte der anderen Mieter einer Abrechnungseinheit haben. Persönliche Daten der anderen Mieter dürfen deshalb nur insoweit geschwärzt werden, als sie für die Abrechnung ohne Belang sind (z.B. Kontoverbindungen).