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Kategorie: Zivilrecht

Das Nachbargrundstück und Baumwurzeln

Anspruch, Rasen, Grenze, Bäume, Beschädigung, Beseitigung, Kosten, Verjährung, Fällung


Pressemitteilung des Amtsgericht München vom 19.07.2010, 30/10
AG München, Urteil vom 12.02.2010, Az. 121 C 15076/09

An der Wurzel gepackt...

Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadurch in großem Maße durchwuchert wird.

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren auch nicht mehr im besten Zustand, allerdings hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nunmehr wurde es ihr aber zuviel.

Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn auch nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Die Beseitigung sei auch viel zu teuer.

Nach dem ein Schlichtungsversuch scheiterte, erhob die Eigentümerin des beschädigten Rasens Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht:

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks liege vor. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich.

Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten sie gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese Verjährung betreffe den hier geltend gemachten Anspruch nicht. Dass dieser rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs:
Nach Artikel 52 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB) verjähren Ansprüche auf Beseitigung von Pflanzen in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsinhabers von dem Anspruch. Da die Bäume im vorliegenden Fall schon fast 20 Jahre standen, hatte die Nachbarin keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Bäume. Das Eindringen der Wurzeln wird von der Verjährung nicht umfasst. Sie kann daher das Kappen der Wurzeln verlangen, auch wenn dies zum Absterben der Bäume führen würde. Auf Grund des Alters der Bäume und deren Zustand ist dies auch nicht unbillig.