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Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Ob die Geschäftsfähigkeit vorliegt, ist für den Vertragspartner nicht immer erkennbar. Durch das Gesetz wird vorrangig der nicht unbeschränkt Geschäftsfähige geschützt, nicht der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit durch den Vertragspartner. Von Geschäftsunfähigen abgeschlossene Verträge sind unwirksam, auch wenn die Geschäftsunfähigkeit für den Vertragspartner nicht erkennbar war. Wer sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft muss dieses beweisen.

Sofern Sie Fragen zu einem Vertrag oder zur Geschäftsfähigkeit haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Geschäftsunfähig ist:

  1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Kinder unter 7 Jahren können nur als Bote tätig werden. Der Geschäftsunfähige kann im Rechtsverkehr wirksame Willenserklärungen nicht abgeben. Er muss sich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.

Beschränkt geschäftsfähig ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.

Grundsätzlich sind die von beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam. Es besteht die Möglichkeit der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) oder der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) durch den gesetzlichen Vertreter. Ausnahmsweise sind von beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossene Verträge wirksam, wenn

  • diese rechtlich lediglich vorteilhaft sind,
  • wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Taschengeld).

Unbeschränkt geschäftsfähig ist wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird die Volljährigkeit und die Prozessfähigkeit erreicht.

Die partielle Geschäftsunfähigkeit wird durch die Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Geschäftsunfähigkeit bezieht sich auf partielle (bestimmte) Geschäfte. Bei einfachen Geschäften des täglichen Lebens liegt die Geschäftsfähigkeit vor, nicht jedoch bei schwierigen Rechtsgeschäften. Diese Einschränkung beschränkt sich in der Regel auf Personen, bei denen Altersschwachsinn vorliegt.