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Kategorie: Ehe- und Familienrecht

Umgangsrecht und Schadensersatz

Umgangsrecht, Sorgerecht, Schadensersatz, Schaden, Kosten, Ersatz


OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2001, Az. 5 UF 78/01

Das Umgangsrecht eines Elternteils stellt ein „absolutes Recht", dessen Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz auslösen kann (hier: Kosten der Stornierung für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten).

Der betreuende Elternteil darf den Umgangskontakt nicht passiv der Disposition des Kindes überlassen, sondern hat die aktive Verpflichtung, das Kind dem Umgangsberechtigten zu übergeben.

Aus der Urteilsbegründung:
"(...) Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt nach Auffassung des Senates ein „absolutes Recht" i. S. des §823 I BGB dar und kann ggf. Ansprüche auf Schadensersatz auslösen. (...)"

Das Umgangsrecht wirkt "(...) als absolutes Recht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Inhaber oder Mitinhaber des Sorgerechts. Diese Auffassung resultiert aus einem geänderten Verständnis des Umgangsrechtes.

Das Umgangsrecht ist nicht mehr als ein Restbestandteil der Personensorge zu verstehen, vielmehr stellt das Umgangsrecht ein selbständiges, dem Personensorgerecht gegenüberstehendes Recht dar und beruht ebenso wie dieses auf Art. 6 II GG. Aus der Herleitung sowohl des Umgangsrechtes als auch des Sorgerechtes unmittelbar aus Art. 6 II GG folgt, daß beide Elternteile im Verhältnis zueinander beide Rechte zu respektieren haben; insbesondere muß auch ein alleinsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auffassung des BGH, der das Umgangsrecht als ein absolutes, die Befugnisse des Personensorgeberechtigten einschränkendes Recht sieht und dieses dem Schutz des § 235 StGB unterstellt.

Im Ergebnis steht damit das Umgangsrecht in seiner Ausgestaltung durch §1684 BGB nicht mehr in einem nachgeordne­ten Verhältnis zum Sorgerecht, auf dessen Inhaberschaft es nicht mehr ankommt. Damit kann ein Umgangsberechtigter grundsätzlich den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise zu einem geplanten, jedoch von dem anderen Elternteil vereitelten Umgang i. H. der tatsächlich aufgewendeten, frustrierten Kosten verlangen. (...)"