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Kategorie: Ehe- und Familienrecht

Kindesbetreuung durch die Eltern

Kind, Betreuung, Unterhalt, Bedarf, Obhut


KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2002, Az. 19 WF 367/01

Kann die Kindesbetreuung nicht eindeutig einem Elternteil zugeordnet werden, dann kann eine teilweise Deckung des Bedarfs durch Naturalunterhalt in Betracht kommen.

Gründe:
Obhut bedeutet die tatsächliche Fürsorge eines Elternteils für das Kind. Dazu gehören insb. die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes durch Pflege, Verköstigung, Gestaltung des Tagesablaufs, Erreichbarkeit bei Problemen und Bedarf nach emotionaler Zuwendung. Der andere Elternteil schließt nur Betreuungslücken, wie sie auch bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts erbracht werden.

Für den Fall der beiderseitigen Betreuung ist darauf abzustellen, bei welchem Elternteil das Schwergewicht der tatsächlichen Fürsorge liegt. Von einem solchen Schwergewicht kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Alltag des Kindes durch den zeitlichen Umfang oder auch die Art der Betreuungsleistungen des einen Elternteils so entscheidend geprägt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei diesem Elternteil ist.</brobhut>

Wechseln sich die Eltern bei der Betreuung dergestalt ab, dass sich das Kind in regelmäßigen Abständen entweder bei dem einen oder bei dem anderen aufhält und übernimmt deshalb der jeweilige Elternteil während des Aufenthaltes des Kindes sämtliche zum normalen Alltag gehörenden Betreuungsleistungen, so fehlt es an dem erforderlichen Schwerpunkt. Dies liegt auf der Hand, wenn die Eltern die Betreuungszeiten hälftig teilen. Das gilt aber nach der std. Rspr. des Senats auch dann, wenn die Eltern die Kinder zu 2/3 bzw. 1/3 der Zeit betreuen. Das Übergewicht des Elternteils, der das Kind zu 2/3 betreut, ist so gering, dass die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil als dem betreuenden entfällt.