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Kategorie: Mietrecht

Einwurf einer Mieterhöhung in den Briefkasten

Mieterhöhung, Frist, Briefkasten, Zugang, Zustellung, Kündigung


LG Berlin, Urteil vom 13.11.2001, Az. 65 S 132/01

Wird ein Brief (z.B. Mieterhöhung, Kündigung) durch den Vermieter am letzten Tag des Monats erst nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen, so geht der Brief erst am nächsten Werktag, hier 1. des Folgemonats, zu.

Nach Ansicht des Landgericht Berlin ist eine Privatperson nicht verpflichtet, nach 16.00 Uhr noch in den Briefkasten zu schauen um feszustellen, ob noch Post eingegangen ist, wenn die Post in der Regel früher am Tag zugestellt wird. Ein erst nach 16.00 Uhr zugestelltes Schreiben ist nicht rechtzeitig "in den Machtbereich des Empfängers" gelangt. Die Kenntnisnahme ist erst am nächsten Tag zu erwarten. Eine am letzten Tag des Monats erst nach 16.00 Uhr eingeworfene Ankündigung einer Mieterhöhung wird somit erst einen Monat später wirksam.