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Zivilprozess

- Kläger und Beklagter im Zivilverfahren

Kammergericht Berlin

Sowohl das gerichtliche Mahnverfahren, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren), die Klage vor Gericht als auch das Recht der Zwangsvollstreckung dienen der zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen einer Person (Gläubiger) gegenüber einem Schuldner.

Sofern Sie einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage bei Gericht einreichen wollen und Sie Fragen dazu haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Die wichtigsten Gesetze des Zivilprozessrechts liegen mit der ZPO und dem GVG vor. In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist

das gerichtliche Mahnverfahren

  • Mahnverfahren
    • Mahnbescheid
    • Vollstreckungsbescheid,

das erstinstanzliche Verfahren vor Gericht

  • Klage (Klageverfahren)
    • Klage auf Zahlung / Leistung / Schadensersatz / Auskunft,
    • Klage auf Herausgabe / Räumung,
    • Klage auf Unterlassung / Duldung / Abgabe (Willenserklärung),
  • vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
    • einstweilige Verfügung / Anordnung
    • Arrest,

die prozessualen Rechtsmittel

  • Berufung
  • Revision
  • Beschwerde

und ein wesentlicher Teil des Rechts der

  • Zwangsvollstreckung
    • Titel, Klausel, Zustellung
    • Pfändungsschutz
    • Einstellung / Aufhebug der Vollstreckung

geregelt.

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die rechtlichen Bereiche zum Aufbau des Gerichts und der Zuständigkeiten der Zivilgerichte geregelt.

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Gerichtsvollzieher. Dieser wird durch den Gläubiger beauftragt, die Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Schuldner durchzuführen. Neben den Regelungen in der ZPO und GVG finden sich die Rechtsgrundlagen für den Gerichtsvollzieher in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO).