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Verjährung

- Die Verjährung von Ansprüchen im Zivilrecht

Sowie sich der Schuldner auf den Umstand der Verjährung berufen kann, haben Sie Ihren Anspruch gegen den Schuldner faktisch verloren. Der Schuldner kann im Fall der Verjährung des Anspruchgs weiterhin leisten, er muss aber nicht. Sie sollten Ihre Ansprüche daher immer rechtzeitig verfolgen, und sei es nur um gegebenenfalls den Eintritt der Verjährung zu hemmen.

Sofern Sie Fragen zur Verjährung eines Anspruchs haben, oder z.B. eine Geldzahlung eintreiben wollen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Die Verjährung
Mit dem Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit tritt Verjährung ein.

Folge: Der Schuldner kann mit Eintritt der Verjährung die Zahlung von Forderungen verweigern. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, § 214 BGB. Der Gläubiger kann seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Zu beachten ist: Bestehende Ansprüche müssen daher innerhalb der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Der Verlust von Ansprüchen durch den Eintritt der Verjährung ist leicht vermeidbar und daher besonders ärgerlich. Sofern Verjährung eingetreten ist kann nur gehofft werden, dass der Schuldner von diesem Umstand nichts erfährt.

Im Fall eines Klageverfahrens hat das Gericht auf diesen Umstand nicht hinzuweisen. Sofern der Schuldner in Unkenntnis der Verjährung zahlt, kann er dieses später nicht wieder zurückverlangen.

Die Verjährungsfristen
Jährlich verlieren Gläubiger Millionen von Euro nur dadurch, dass sie Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen außer Acht gelassene haben. Gerade der 31.12. eines jeden Jahres ist hierbei ein ganz wichtiger Stichtag. Wann die Verjährung eintritt ergibt sich entweder aus Gesetz oder aus Vertrag. Der größte Teil von Ansprüchen im Zivilrecht unterliegt der regelmäßigen Verjährung, § 195 BGB. Nach dem Gesetz gibt es noch eine Reihe von Regelungen, die von der regelmäßigen Verjährung abweichen. Diese besonderen Verjährungsfristen sind zur regelmäßigen Verjährung entweder kürzer oder länger. Zum Teil erfordern diese Regelungen für den Beginn oder die Beendigung der Verjährung zusätzliche Voraussetzungen oder sie bedingen Ausnahmen.

Die Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB.

Folge: Die dreijährige Verjährung beginnt mit dem Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr. Die regelmäßige Verjährung wird darum auch als Jahresendverjährung, Ultimoverjährung oder auch Silvesterverjährung bezeichnet.

Der Fristablauf lässt sich durch folgende Formel leicht berechnen:

Tag der Fälligkeit der Forderung + verbleibende Zeitraum bis zum 31.12. 24.00 Uhr + 3 Jahre = Eintritt der Verjährung

Ausnahmen: Höchstfristen und Maximalfristen
Die regelmäßige Verjährung kann ausnahmsweise 10 oder 30 Jahre betragen. Sofern trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar war oder es in zumutbarer Weise erst Jahre später möglich war zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht, beginnt die Verjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände.

Grenze: Jedoch spätestens nach 10 Jahren, teilweise nach 30 Jahren bei Schadensersatzansprüchen, tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die notwendigen Informationen über Anspruch und Gegner nicht ermittelt werden konnten.

Wichtig: Für Höchstfristen oder Maximalfristen gilt bei der Berchnung der Frist nicht das Prinzip der oben beschriebenen Jahresendverjährung. Statt dessen beginnt der Lauf der Frist für Schadensersatzansprüche mit dem Tag der Schädigungshandlung oder mit dem Tag an dem der Schaden erkennbar wird. Bei anderen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit dem Tag ihrer Entstehung.

Andere Verjährungsfristen
Bei Rechten an einem Grundstück, z.B. Übertragung des Grundstücks, Aufhebung oder Änderung eines Rechts daran usw., beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, § 196 BGB. Daneben gibt es noch die Verjährungsfrist von dreißig Jahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, z.B. Herausgabeansprüche aus Eigentum, erbrechtliche und familienrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden (u.a. auch Urteile und Vergleiche) usw..

Besondere Verjährungsfristen
Neben der regelmäßigen Verjährung gibt es noch die Gruppe der besonderen Verjährungsfristen. Dabei hat der Gesetzgeber besondere Verjährungsfristen für die verschiedenen Felder des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in unterschiedlichen eigenständigen Regelungen und Gesetzen erlassen. Daher muss immer vom jeweiligen Sachverhalt ausgehend das spezielle Gesetz zur Berechnung der Verjährungsfrist herangezogen werden. Darin liegt auch die Gefahr, sind bei der Auswahl und Anwendung des Gesetzes zu vertun. Hier einen Fehler zu begehen, bedeutet in der letzten Konsequenz Geld zu verlieren.

Hemmung der Verjährung
Der Eintritt der Verjährung kann verhindert werden, indem der Ablauf der Frist gehemmt wird. Die Hemmung der Verjährung hat zur Folge, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Insbesondere folgende Umstände führen zur Hemmung:

  • schwebende (ernsthafte) Verhandlungen,
  • Klageerhebung,
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.

Solange diese Verfahren laufen, kann die Verjährung nicht eintreten. Jedoch sollte nicht erst in letzter Minute reagiert werden, um rechtlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Erfolg versprechende Maßnahmen bedürfen immer einer gründlichen rechtlichen Vorbereitung und Erforschung des Sachverhalts; mithin Zeit. Außergerichtliche Mahnungen führen, egal in welcher Form, nicht zur Hemmung der Verjährung.

Neubeginn der Verjährung
Sofern die Verjährung neu zu laufen beginnt, tritt die Verjährung einer Forderung nicht ein. Insbesondere folgende Umstände führen zum Neubeginn:

  • ein Anerkenntnis des Schuldners, z. B durch eine Teilzahlung,
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wurde vorgenommen oder beantragt.