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Schuldnerverzeichnis

- Verzeichnis über Schuldner beim Amtsgericht

Das Schuldnerverzeichnis wird bei jedem Amtsgericht (hier dann Vollstreckungsgericht) geführt. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Register. In das Schuldnerverzeichnis werden die Personen (Schuldner) eingetragen, welche gegenüber dem Gerichtsvollzieher, im Wege der Zwangsvollstreckung einer Forderung, die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben. Das Schuldnerverzeichnis ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Das Schuldnerverzeichnis wird in jedem Amtsgerichtsbezirk in Deutschland selbstständig geführt. Ein für Deutschland zentrales Schuldnerverzeichnis existiert nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners und bei Unternehmen der Sitz  der juristischen Person (Eintragung im Handelsregister).

Sofern Sie eine Forderung gegen einen Schuldner und Fragen zur Zwangsvollstreckung haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Der Gerichtsvollzieher versucht im Wege der Zwangsvollstreckung beim Schuldner eine Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Ist der Schuldner nicht in der Lage seine Schulden zu begleichen, kann dieser durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos, kann auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht ein Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen werden. Dem Schuldner droht eine Beugehaft von maximal sechs Monaten. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, wird diese im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind grundsätzlich 3 Jahre gültig und werden in dieser Zeit nicht gelöscht. Ergeben sich auch innerhalb der 3 Jahre Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners, kann dieser erneut zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden. Macht der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben, so stellt dieses eine Straftat dar.

Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel auch zu einem Eintrag bei der SCHUFA führen.

Löschung der Eintragung
Eine Löschung der im Schuldnerverzeichnis erfogten Eintragung kann durch den Schuldner beantragt werden. Dafür hat dieser den Nachweis zu erbringen, dass die Forderung des Gläubigers insgesamt befriedigt worden ist.  Erforderlich ist ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Gläubiger die Forderung insgesamt

  • Hauptforderung,
  • Nebenforderung (z.B. Mahnkosten, Inkassokosten, Kosten des Anwalts),
  • Zinsen,
  • Kosten (z.B. Gerichtskosten),

als befriedigt ansieht. Hierfür genügen Quittungen und sonstige Zahlungsbelege nicht.

Die Löschung im Schuldnerverzeichnis wird gegenüber dem Schuldner durch das Amtsgericht schriftlich bestätigt. Dieses kann dann gegenüber der SCHUFA genutzt werden, um die dort erfolgte Eintragung zu löschen.

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis werden in der Regel nur schriftlich und nicht telefonisch erteilt. Für eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Folgendes muss in der Regel belegt werden:

  • Titel gegen den Schuldner,
    • Prozessvergleich mit vollstreckungsfähigem Inhalt,
    • Kostenfestsetzungsbeschluss,
    • Vollstreckungsbescheid,
    • Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen,
    • Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen,
    • Vollstreckbare Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft,
  • Kostenvorschuss an die Gerichtskasse,
  • Angaben zur eigenen Person.

Die Auskunft beinhaltet das Protokoll der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und dessen Vermögensverzeichnis.