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Schadensersatzrecht

- Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Landgericht Berlin, Littenstrasse

Einen Anspruch auf Schadensersatz (v. a. in Österreich: Schadenersatz) steht jedem zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen eines anderen einen Schaden erlitten hat. In bestimmten Fällen kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung zum Tragen.

Sofern Sie Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, geltend machen oder sich gegen eine entsprechende Forderung verteidigen wollen und einen Anwalt suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Unter Verschulden ist die Zurechnung für eigenes rechtswidriges Verhalten zu verstehen. Ausnahmsweise kann fremdes Verhalten zugerechnet werden. Bei der Bemessung von Schadensersatz, ist das Mitverschulden des Geschädigten mit zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich entweder aus Vertrag oder aus Gesetz. Das Schadensersatzrecht ist grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Schadensersatzrecht umfasst sowohl die Erstattung von materiellen Schäden als auch von immaterieller Schäden. Bei immateriellen Schäden ist ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Verletzung folgender Rechte ergibt einen Anspruch auf Schadensersatz:

  • Eigentum (z.B. Sachschaden),
  • Besitz (z.B. Störung, Besitzentziehung),
  • Leben und Gesundheit (Personenschanden, Körperverletzung),
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (z.B. Recht am eigenen Bild), 
  • Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
  • Verletzung von vertraglichen Rechten, insb. die Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten,

Der Schaden muss auch kausal auf das Tun oder Unterlassen eines anderen zurückzuführen sein. Zudem musste der Eintritt des Schadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sein. Die Bemessung der Höhe des Schadens erfolgt nach den Grundsätzen der sog. Differenzhypothese. Dabei wird die (hypothetische) Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis gegen die jetzige Vermögenslage nach dem Schadensereignis abgeglichen. Die Differenz ergibt die Höhe des Schadens. Der zum Schadensersatz Verpflichtete muss grundsätzlich den früheren Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hat. Ist eine Wiederherstellung unmöglich, kann eine Entschädigung in Geld erfolgen.

Der Geschädigte muss grundsätzlich den Beweis für einen Schaden, d.h. sowohl die Schadensursache, gegebenenfalls das Verschulden des Schädigers und die Höhe des Schadens beweisen.

Die wichtigsten Positionen beim Schadensersatz sind:

  • Arztkosten und Pflegekosten (Körperverletzung insb. durch Verkehrsunfall, Falschbehandlung durch einen Arzt, Glatteisunfall),
  • Entgangener Gewinn,
  • Nutzungsausfall (insb. Autounfall),
  • Unterhaltsschaden,
  • Sachschaden (z.B. beim Autounfall: Kosten des Sachverständigen, Reparaturkosten),
  • Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rechte (z.B. beim Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Reisevertrag, Werkvertrag),
  • Schmerzensgeld,
  • Verdienstausfall,
  • Verzugsschaden (insb. Zinsen, Kosten des Rechtsanwalts),