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Prozesskosten

- Kosten des Gerichtsverfahrens

Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den sog. außergerichtlichen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze durch das zuständige Gericht erhoben. Die Kosten eines Anwalts werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Sofern Sie Fragen zu Gerichtskosten, Anwaltskosten oder einem Verfahren vor Gericht haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Zusammensetzung der Prozesskosten

  1. Gerichtskosten
  2. außergerichtliche Kosten

1. Zusammensetzung der Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich aus den gerichtlichen Gebühren und gerichtlichen Auslagen zusammen.

  • gerichtlichen Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Die Höhe ist in der Regel abhängig vom Streitwert (o.a. Gegenstandswert, Verfahrenswert) der Sache.
  • gerichtlichen Auslagen sind Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen, insbesondere:
    • Dokumentenpauschalen,
    • Kosten der Entschädigung eines Zeugen,
    • Kosten der Entschädigung eines Sachverständigen,
    • Kosten der Entschädigung eines Dolmetschers,
    • Beförderungskosten,
    • Kosten für Post- und Telekommunikation.

2. Zusammensetzung der außergerichtlichen Kosten

  • Anwaltskosten
  • Reisekosten
  • ggf. Kosten eines Sachverständigen

Anwaltskosten
Die Höhe der Kosten des Anwalts sind ebenfalls abhängig vom Streitwert (o.a. Gegenstandswert, Verfahrenswert) der Sache. Die Kosten des Anwalts sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Der Anwalt ist im gerichtlichen Verfahren gesetzlich verpflichtet, mindestens die durchschnittlichen Gebühren zu berechnen. Für den Fall des Obsiegens sind diese Gebühren auch von der Gegenseite zu erstatten.

Prozesskostenrechner
Der nachfolgende Prozesskostenrechner, erreichbar über die Website der Allianz Versicherung, bietet eine Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten.
⇒  Prozesskostenrechner der Allianz

Wer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen?
1. Das Tätigwerden des Gerichts wird in der Regel von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht. Diesen Vorschuss muss die Partei vorstrecken, die das Verfahren, z.B. Einreichung einer Klage, eingeleitet hat. Erhöhen sich im Laufe des Verfahrens die anfallenden Kosten des Gerichts, z.B. Kosten für die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, so wird die Partei, welche die weiteren Kosten verursacht hat, zur Vorleistung dieser zusätzlichen Kosten aufgefordert.

Ebenso verhält es sich mit den eigenen Anwaltskosten. Der Anwalt hat gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf fristgemäße Bezahlung seiner eigenen Gebührenrechnung.

Sofern auf Antrag einer Partei Prozesskostenhlfe bewilligt wurde, so werden die für diese Partei anfallenden Gerichtskosten vorerst durch den Staat übernommen.

2. Das Gericht trifft am Ende des Verfahrens eine Kostenentscheidung. Je nachdem wie das Verfahren ausgegangen ist, werden die Kosten den beteiligten Parteien auferlegt. Das Ergebnis zur Kostenentscheidung ist immer abhängig vom Einzelfall. Nachfolgend sind drei typische Ergebnisse benannt:

  • In der Regel trägt die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Verfahrens, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten, die des eigenen Anwalts und die des Anwalts der gegnerischen Seite.
  • Im Falle eines teilweisen Unterliegens bzw. Obsiegens einer Partei werden die Kosten des Rechtsstreits vom Gericht entsprechend einer angemessenen Quote aufgeteilt.
  • Wird über den Streitgegenstand des Verfahrens ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, kommt es zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten. Die Kosten des gerichtlichen Vergleichs werden i.d.R. gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten.

 

Im sog. Kostenfestsetzungsbeschluss setzt das Gericht konkret fest, wie hoch die jeweils zu tragenden Kosten ausfallen. Dieser Beschluss stellt einen eigenen Titel (vollstreckbare Urkunde) dar.