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Kündigung

- Die Kündigung eines Vertrags

Grundsätzlich haben einmal geschlossene Verträge Bestand und sind einzuhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder zu lösen. Voraussetzung ist das Vorliegen der für die Kündigung notwendigen Voraussetzungen. Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung. Die Kündigung wird mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen.

Sofern Sie Fragen zu einer Kündigung haben oder Sie jemanden kündigen wollen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Unter die Dauerschuldverhältnisse fallen unter anderem der Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Dienstleistungsvertrag, Telefonvertrag, Fitnessvertrag und Darlehensvertrag.

Damit die Kündigung wirksam ist, müssen einige Umstände beachtet werden.

  • Die Kündigung bedarf in der Regel eines Kündigungsgrundes. Ob und welcher Kündigungsgrund in Frage kommt ergibt sich entweder aus Gesetz oder Vertrag.
  • Der Kündigende muss eine Erklärung abgeben, dass dieser einen bestimmten Vertrag kündigen, d.h. beenden will. Der Ausdruck „Kündigung“ muss nicht verwendet werden. Der Empfänger der Kündigung muss verstehen, dass der Kündigende einen bestimmten Vertrag durch die Kündigung beenden will. Mit dieser Erklärung ist der zu kündigende Vertrag beendet. Die Kündigung wirkt rechtsgestaltend, d.h. durch eine wirksame Kündigung wird mit dem Zugang dieser beim Empfänger ein Vertrag unwiderruflich beendet wird. Die Kündigung erfolgt durch den Kündigenden, ohne dass es auf eine Annahme durch den Empfänger ankommt. Die Kündigung ist wirksam, auch wenn der Empfänger mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. In der Rücknahme der Kündigung durch den Kündigenden liegt daher das Angebot zum Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen.
  • Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Empfänger der Kündigung zugehen. Dafür muss die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangen und die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen. Es genügt daher, wenn die schriftliche Kündigung z.B. in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Ob der Empfänger die Kündigung liest oder nicht ist nicht entscheidend.
  • Die Kündigung ist bedingungsfeindlich, d.h. dass die Wirksamkeit einer Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
  • Die Kündigung ist gegebenenfalls unter Einhaltung einer bestimmten Form zu erklären. Die Schriftform ist z.B. für die Kündigung im Arbeitsrecht und Mietrecht gesetzlich vorgeschrieben. Die Schriftform kann auch vertraglich vereinbart werden.
  • Die Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Über gesetzliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen kann sich eine Pflicht zur Begründung ergeben, z.B. im Arbeitsrecht und Mietrecht.
  • Die Kündigung muss unter Umständen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Ob und welche Kündigungsfrist einzuhalten ist ergibt sich entweder aus Gesetz oder Vertrag.

Es sind folgende Kündigungen zu unterscheiden:

  • Außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) - Durch eine außerordentliche Kündigung wird ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist.
  • Ordentlichen Kündigung (fristgemäße Kündigung) - Durch eine ordentliche Kündigung wird das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  beendet. Voraussetzung ist in der Regel ein Kündigungsgrund.
  • Änderungskündigung - Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter veränderten Vertragsbedingungen.
  • Teilkündigung - Eine Teilkündigung bezieht sich nur auf einen Teil des Vertrags. Sie ist nur unter bestimmten Umständen wirksam.