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Gerichtsverfahren

- Das zivilrechtliche Verfahren vor Gericht

Sofern außergerichtliche Versuche zur Streitbeilegung zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, können die privaten Rechte des Einzelnen im Zivilprozess festgestellt, durchgesetzt oder vorläufig gesichert werden. 

Sofern Sie eine Klage vor einem Zivilgericht einreichen wollen oder eine Klage gegen Sie läuft und Sie Fragen dazu haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Um rechtliche Fragen durch ein Gericht klären zu wollen wird entweder eine Klage eingereicht oder - zur vorläufigen Sicherung - ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Arrest/einstweilige Anordnung/einstweilige Verfügung) gestellt.

Ablauf eines Klageverfahrens im Zivilprozess
Im Klageverfahren sind i.d.R zwei Parteien beteiligt: Kläger und Beklagter. Beide Parteien treffen im Verfahren gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Das Zivilprozessrecht ist insb. in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

Das Verfahren im Zivilprozess läuft grob nach folgendem Schema ab:

  1. Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid, andernfalls
  2. Einreichung der Klage (durch den Kläger) (I. Instanz),
  3. Vorschuss der Kosten durch den Kläger (Gerichtskosten),
  4. Zustellung der Klage beim Beklagten,
  5. Klageerwiderung,
  6. ggf. weitere wechselseitige Schriftsätze,
  7. Hauptverhandlung,
    • Güteverhandlung,
    • mündliche Verhandlung,
    • Beweisaufnahme,
  8. Entscheidung des Gerichts über die Klage + Kosten (Klage stattgegeben oder Klage abgewiesen),
  9. Rechtsmittel (Berufung II. Instanz, Revision III. Instanz),
  10. Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung,
  11. Zwangsvollstreckung
    • Klagegegenstand (z.B. Geldzahlung, Herausgabe einer Sache),
    • Kosten des gerichtlichen Verfahrens,

Zuständiges Gericht
Für den Zivilprozess zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Dazu gehören

  • die Amtsgerichte (AG),
  • Landgerichte (LG),
  • Oberlandes­gerichte (OLG) (in Berlin Kammergericht KG) und
  • der Bundesgerichtshof (BGH).

In der ersten Instanz richtet sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts i.d.R. nach dem Streitwert (Gegenstandswert) der Sache. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, für Streitwerte darüber ist  das Landgericht zuständig. Für familienrechtliche Streitig­keiten (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Ehescheidung) sind die bei den Amtsgerichten eingerichteten Familiengerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sichnach den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen, in denen Gerichtsbezirke festgelegt worden sind, sowie aus dem Gerichtsstand.

Vertretung durch einen Anwalt
Bei einem Prozess vor dem Amtsgericht können sich der Kläger und der Beklagte selbst vertreten. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, d.h. Kläger und Beklagter müssen jeweils einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

Hauptverhandlung
Sieht das Gericht den Sachverhalt als hinreichend dargetan an, bestimmt es einen Haupt­termin, in dem der Rechtsstreit durch das Gericht mit den Parteien erörtert wird und evtl. Beweise erhoben werden. Den Beweis für behauptete Tatsachen muss die Partei erbringen, für die der zu beweisende Umstand günstig ist (Beweislast). Die Beweisbarkeit behaupteter Tatsachen entscheidet häufig über den Ausgang eines Prozesses. Als Beweismittel kommen in Frage:

  • Urkunden,
  • Zeugen,
  • Sachverständige,
  • Augenschein.

Die Gerichtsverhandlungen sind, außer in Familiensachen, grundsätzlich öffentlich.

Rechtsmittel
Ist aus der Sicht einer Partei das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts fehlerhaft, besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. In der nächsten Instanz wird die Entscheidung des Gerichts dann auf Rechts- oder Verfahrensfehler überprüft.

  • II. Instanz - Berufung
  • III. Instanz - Revision.

Verfahrensdauer
In der Regel mahlen die Mühlen der Justiz langsam. Ein erstinstanzliches Zivilverfahren vor dem Amtsgericht dauert durchschnittlich 5 Monate und vor dem Landgericht 6 Monate. Berufungsverfahren dauern vor dem Landgericht 6 Monate, Verfahren vor dem Oberlandes­gericht 11 Monate.