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Gerichtliches Mahnverfahren

- Das gerichtliche Mahnverfahren im Überblick

Das gerichtliche Mahnverfahren dient dem Ziel, auf kürzestem Weg einen vollstreckungsfähigen Titel, den Vollstreckungsbescheid, über eine Geldforderung gegen den Schuldner zu erlangen. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner im Verzug befindet; der Schuldner hat eine fällige Geldforderung trotz erfolgter Mahnung nicht gezahlt.

Sofern Sie Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Im Unterschied zum Klageverfahren wird im gerichtlichen Mahnverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs gestritten. Das gerichtliche Mahnvefahren bietet sich daher nur dann an, wenn nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden und er den Anspruch anerkennt. Es sollte daher, bevor ein Mahnbescheid beantragt wird, geprüft werden, ob dem Antragsgegner die Forderung in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt wurde. Sonst müsste dieses nachgeholt werden. Ansonsten könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil er nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im Einzelnen von ihm verlangt werden.

Mittels des Mahnverfahrens kann für die Parteien ein zeitaufwendiges und kostenintensives Verfahren vor Gericht vermieden werden. Der Gläubiger soll auf einfache und schnelle Weise, einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel erhalten. Zur Beitreibung steht ihm dann staatliche Hilfe zur Seite, z.B. der Gerichtsvollzieher, der den zwangsweisen Einzug seines Anspruchs besorgt.

Sofern der Antragsgegner den Anspruch nicht anerkennt und den Widerspruch erklärt endet das Mahnverfahren. Auf Antrag wird dann der Fall dem Gericht zur Durchführung eines Klageverfahrens übergeben. Im anschließenden Klageverfahren wird vom Gericht der geltend gemachte Anspruch geprüft.

Wie läuft das Mahnverfahren ab?

  1. Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Die beteiligten Streitparteien werden Antragsteller und Antragsgegner genannt. Der Antrag kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Rechtsanwalt gestellt werden.
  2. Unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung ist für die Entgegennahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids ist immer das Amtsgericht zuständig, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am Wohnsitz des Antragstellers übertragen wurde. In einigen Bundesländern wurde mit der Einführung des AUtomatisierten GErichtlichen MAhnverfahrens (AUGEMA) die gerichtliche Zuständigkeit zentralisiert.
  3. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) beim Mahngericht eingereicht werden.
  4. Der Antragsteller muss im Antrag einen, nach seiner Auffassung, ihm gegen den Antragsgegner zustehenden Anspruch angeben. Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal. Das Gericht prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag, z.B. wegen Sittenwidrigkeit, nicht unzulässig ist.

Folge:

  • Sofern der Antrag vollständig und fehlerfrei ist, wird auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen. Dieser wird dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt. In dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt.
  • Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert:- den Anspruch anzuerkennen und innerhalb von 2 Wochen, seit dem Tage der Zustellung, bei dem Antragsteller oder dessen Rechtsanwalt zu bezahlen, oder- sofern er das Bestehen der Forderung der Forderung bestreitet, Widerspruch einzulegen.
  • Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller oder dessen Rechtsanwalt eine entsprechende Nachricht. Zudem schickt das Gericht die Kostenrechnung mit, Kosten des Mahnverfahrens. Diese sind vom Antragsteller zu begleichen. Diese berechnen sich nach dem Streitwert der Sache.

nach Ablauf von 2 Wochen
seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag - einschließlich Kosten und Zinsen - gezahlt hat.

  1. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. In diesem Antrag ist u.a. anzugeben, ob und ggf. welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch geleistet wurden.
  2. Das Amtsgericht erläßt den Vollstreckungsbescheid, sofern der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen hat. Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts förmlich durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.
  3. Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine Frist von 2 Wochen zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.

nach Widerspruch oder Einspruch:
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess im Wege einer Zahlungsklage weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme.

Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens?
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten, des Mahnverfahrens und Klageverfahrens, d.h. bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss der Schuldner (Antragsgegner) sämtliche Kosten übernehmen.

Die Kosten des Mahnverfahrens werden auf die Kosten des Klageverfahrens angerechnet.

Nebenkosten muss der Gegner nur zahlen, wenn diese notwendig sind. Andernfalls könnte der Schuldner die Zahlung überhöhter oder unberechtigt erhobener Kosten verweigern. Insbesondere der persönliche Zeitaufwand für die Betreibung des Mahnverfahrens ist nicht erstattungsfähig.

Die im Rahmen der Rechtsverfolgung, außergerichtlich oder gerichtlich, durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.

Wird zunächst ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung und später ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Klage beauftragt, kommt es auf den Einzelfall an, ob die Inkassokosten neben den Kosten des Rechtsanwalts geltend gemacht werden können.