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Fälligkeit, Mahnung und Verzug

Ein Schuldner hat bei eingetretener Fälligkeit und Verzug, die dem Gläubiger entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen. Geregelt ist der Verzug in § 286 BGB.

Sofern Sie Fragen zu einer Ihnen zustehenden Forderung haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Fälligkeit der Leistung
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger die vom Schuldner zu erbringende Leistung (z.B Zahlung von Geld) verlangen kann und der Schuldner diese erfüllen muss. Die Fälligkeit ergibt sich:

  • aus dem Vertrag,
  • aus einer Bestimmung in einer Rechnung,
  • aus den Umständen des Vertrags.

Liegen diese bestimmenden Umstände nicht vor ist die Leistung sofort fällig.

Mahnung
Die Mahnung ist eine einseitige Willenserklärung des Gläubigers. Eine Mahnung kommt in Frage, wenn nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung (Geldforderung, sonstige Leistung) der Schuldner nicht leistet. Inhalt der Mahnung ist die Aufforderung an den Schuldner seiner Pflicht zur Leistung nachzukommen.

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn:

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Ist eine Entgeltforderung geschuldet, so tritt spätestens Verzug ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Sofern eine Rechnung gegenüber einem Verbraucher erstellt wird ist darauf zu achten, dass darauf hingewiesen wird, dass der Verbraucher mit seiner Leistung (i.d.R. Geldzahlung) spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

Verzug mit der Leistung
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung erfolgte Mahnung des Gläubigers nicht leistet.

Der Verzug ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Verzugszinsen und des Verzugsschadens. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Schuldner im Verzug mit der Leistung befindet, können alle Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Darunter fallen insbesondere:

  • Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges, gerichtlich anerkannt sind 2,50 €/ Mahnung,
  • Auskünfte, z.B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners,
  • Kosten für Bankrücklasten neben der Hauptforderung,
  • Inkasso-Gebühren,
  • die im Rahmen der Rechtsverfolgung angefallenen Kosten des Rechtsanwalts,
  • Gerichtskosten für Mahnbescheid und/oder Klageverfahren,
  • Verzugszinsen, sind gesetzlich geregelt, § 288 BGB,

Grundsätzlich können höhere Verzugszinsen oder Zinseszinsen von Verzugszinsen dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden. Es sei denn, es wurde zwischen Gläubiger und Schuldner eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen.

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