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Eilverfahren

- Vorläufiger Rechtsschutz im Zivilrecht

Mittels des vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb kürzester Zeit der Schutz eines Rechts erlangt werden. Das Hauptsacheverfahren bei Gericht (Klage vor Gericht) ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht immer ausreichend. Denn bei der regelmäßigen langen Dauer der Gerichtsverfahren ist zu befürchten, dass bis zum Erlass des Urteils das im Streit stehende Recht endgültig verloren oder die rechtswidrige Rechtsverletzung fortgesetzt wird.

Sofern Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht einreichen oder sich gegen einen entsprechenden Antrag verteidigen wollen und Sie Fragen dazu haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren – auch kurzfristig - einen Termin für eine Beratung.

Im Zivilprozess kann vorläufiger Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz / Eilverfahren) erlangt werden durch:

  • Arrest
  • Einstweilige Verfügung
  • Einstweilige Anordnung

Wesentlich beim vorläufigen Rechtsschutz ist, dass die streitige Rechtsposition nur bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts gesichert wird. D.h. die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung des Gerichts hat nur eine einstweilige (vorläufige) Wirkung. Sie stellt keine endgültige Regelung dar. Zudem ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen geschaffen werden, sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich ist der vorläufige Rechtsschutz in allen Rechtsbereichen möglich.

Beim Verfahren auf vorläufigem Rechtsschutz kann das Gericht zur Beschleunigung des Verfahrens auch ohne mündliche Verhandlung, insbesondere ohne Anhörung des Antragsgegners oder Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen, Ortsbesichtigung, Gutachten eines Sachverständigen), entscheiden. Das Gericht entscheidet grundsätzlich auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen. Dafür steht dem Antragssteller neben den fünf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln, beschränkt auf präsente Beweismittel, auch noch die Versicherung an Eides statt (sog. eidesstattliche Versicherung) zur Verfügung.

Arrest
Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. In der Praxis ist die häufigste Form der dingliche Arrest. Dieser wird angeordnet, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines im Hauptsacheverfahren ergehenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dazu wird wegen einer bestimmten, nach Grund und Höhe zu bezeichnenden Geldforderung der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Die Entscheidung zum dinglichen Arrest stellt einen Vollstreckungstitel dar und erlaubt die Zwangsvollstreckung. Entweder durch Pfändung von beweglichem Vermögen oder die Eintragung einer Sicherungshypothek bei einem Grundstück. Dieses dient jedoch nur dem Zweck der Sicherung. Eine Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund des Arrests ist ausgeschlossen.

Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand (Sicherungsverfügung) oder den Rechtsfrieden (Regelungsverfügung) sichern. Die einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn der Antragsteller folgendes nachweist:

  1. Verfügungsanspruch - Anspruch des Antragstellers gegen den Schuldner dessen Sicherung er begehrt,
  2. Verfügungsgrund - ohne die Verfügung ist die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet / die Verfügung erscheint zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig. Es muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen, aus der heraus die Verfügung begehrt wird.

Besteht der Inhalt der einstweiligen Verfügung im Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung, so kann dies durch ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen den Antragsgegner erzwungen werden. Dieses ist gegen den Antragsgegner zuvor anzudrohen. Das Ordnungsgeld kann bis zu 250.000 € betragen, die Haft bis zu sechs Monate.

Einstweilige Anordnung
Mittels der einstweiligen Anordnung soll verhindert werden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden. Die einstweilige Anordnung kommt zur Anwendung, wenn es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage handelt. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nachweist (siehe einstweilige Verfügung).

Widerspruch gegen Entscheidung
Gegen die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung kann der Antragsgegner Widerspruch bei Gericht einlegen. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und über die einstweilige Maßnahme mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.