Arglistige Täuschung
Wesentlich für die arglistige Täuschung ist ein Wille, einen anderen durch Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Es ist jedoch weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten erforderlich.
Sofern Sie Zweifel an der Wirksamkeit eines Vertrags haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.
Die arglistige Täuschung kann entweder
- durch den Erklärungsgegner oder
- durch einen Dritten
ausgeübt werden. Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Täuschung durch den Erklärungsgegner
- Arglist der Täuschung
- Kausalität zwischen arglistige Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung
Eine Täuschung liegt vor, wenn durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen bei einem anderen ein Irrtum erregt wird. Es erfordert ein aktives tun des Täuschenden. Durch ein Verschweigen von Tatsachen täuscht nur, wer zur Aufklärung verpflichtet ist. Eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung und Offenbarung gibt es nicht. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich eine Pflicht zur Aufklärung nach Treu und Glauben ergeben. Grundsätzlich kann davon auszugehen sein, dass eine Pflicht zur Aufklärung über die Umstände besteht, die Vertragszweck gefährden, jedoch dem anderen Vertragspartner unbekannt sind; z.B. ein Gebrauchtwagen hatte einen erheblichen Unfall, wesentliche Mängel der Kaufsache dürfen nicht verschwiegen werden.
Der Täuschende muss arglistig gehandelt haben, d.h. mindestens mit bedingtem Vorsatz. Er muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur für möglich halten. Auch dann liegt Arglist vor, wenn der Täuschende mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, gleichwohl aber ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.
Die Täuschung muss ursächlich für die abgegebene Willenserklärung sein.
Die durch arglistige Täuschung abgegebene Willenserklärung oder der abgeschlossene Vertrag sind wirksam. Wer aber zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann jedoch die Erklärung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist gegenüber dem Täuschenden erfolgen. Ergebnis der Anfechtung ist, dass die abgegebene Willenserklärung oder der abgeschlossene Vertrag zu nichte gemacht wird, ganz so als hätte er nie existiert.
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