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Mietkaution

- Ihre kompetente Rechtsberatung bei allen Fragen rund um die Mietkaution, Rückforderung derselben und Gegenansprüchen.

Der Mieter muss mit dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags / Gewerbemietvertrags eine Kaution an den Vermieters leisten. Die Mietkaution ist eine Sicherheit für den Vermieter für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Die Mietkaution bleibt das Geld des Mieters. Der Vermieter verwaltet diese nur treuhänderisch. Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution an den Mieter zurückzahlen. Es sei denn, dem Vermieter standen gegen den Mieter Gegenansprüche zu, mit denen er aufrechnen kann.

Kanzlei Bußler - Virchowstr. 1, 10249 Berlin

Telefon - 030 / 70081147

Sofern Sie Fragen zu Ihrem Mietvertrag und der Mietkaution haben, der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietvertrags nicht zurückzahlen will, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Die Kaution als Sicherheit
Der Mietkaution für den Vermieter eine wesentliche Schutzfunktion zu. Sie sichert dem Vermieter Zahlungsansprüche bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit oder auch Zahlungsunwilligkeit des Mieters. Die Mietkaution deckt alle Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Geld ab, z.B.

  • offene Mietzahlung,
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnung,
  • Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache,
  • Kosten der Räumung der Wohnung,
  • Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Vereinbarung im MietvertragDamit der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf eine Mietkaution hat, muss diese wirksam vom Vermieter gewollt sein und im Mietvertrag vereinbart werden. Wie der Mieter die Kaution zu leisten hat, ist ebenfalls zu vereinbaren.

Die Kaution wird in der Regel als Barkaution geleistet. Entweder überreicht der Mieter die Kaution in bar an den Vermieter oder der Mieter überweist den Betrag auf das Konto des Vermieters. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietkaution in drei gleichhohen Monatsraten zu zahlen. Die erste Teilzahlung wird erst mit Beginn des Mietvertrags fällig.

Die Kaution kann ebenfalls als

  • Anlage eines gemeinsamen Sparbuches,
  • ein Sparbuch mit Sperrvermerk,
  • ein zu Gunsten des Vermieters verpfändetes Sparbuch des Mieters, oder in Form einer
  • Bankbürgschaft

geleistet werden. Die Höhe der Mietkaution ist für den Bereich des Wohnraummietrechts auf drei Monatsgrundmieten gesetzlich begrenzt. Bei der Anmietung von Gewerberäumen ist die Höhe der Kaution nicht begrenzt.

Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen. Dafür hat der Vermieter ein Sonderkonto für die Mietkaution einzurichten. Die Mietkaution ist zu verzinsen.

Zurückzahlung der Kaution
Mit Beendigung des Mietvertrags hat der Vermieter die Kaution vollständig an den Mieter zurückzuzahlen. Der Mieter muss dafür aus der Wohnung ausgezogen sein und diese an den Vermieter herausgegeben haben. Nur wenn dem Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, kann der Vermieter die Kaution entweder mit den Ansprüchen aufrechnen oder zurückbehalten, bis die Ansprüche konkret berechnet wurden.

Hier entstehen in der Regel die häufigsten Probleme um die Kaution. Der Vermieter meint Ansprüche zu haben, der Mieter bestreitet dieses und will die Kaution zurück.

Wechsel des Eigentümers
Bei einem Eigentümerwechsel kommt es in der Regel auch zu einem Vermieterwechsel. Unmittelbar nach diesem Wechsel sollte der Mieter den neuen Vermieter fragen, ob dieser die Kaution vom bisherigen Vermieter erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollte der bisherige Vermieter aufgefordert werden, die Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen.