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Lärmbelästigung in der Wohnung

- Ruhestörung durch den Nachbarn

Jeder Mieter hat ein bestimmtes Maß an Geräuschen zu ertragen, von Nachbarn, aus dem Wohnumfeld. Wann diese Geräusche nicht mehr hinzunehmen und damit unzumutbar werden, hängt von der Art der Geräusche und vom Ort und der Tageszeit ab. Sind die Geräusche nicht mehr zumutbar, stehen dem Mieter verschiedene Möglichkeiten zu:

  • gegen den Verursacher
    • Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung
  • gegen den Vermieter
    • Anspruch auf Beseitigung der Lärmbeslästigung
    • Anspruch auf Minderung der Miete

Sofern Sie von einer Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft betroffen sind und Sie allein nicht mehr weiterkommen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Lärmprotokoll
Der betroffene Mieter sollte unbedingt, zur Sicherung von Beweismitteln, ein Lärmprotokoll führen. Folgende Umstände sollten unbedingt erfasst werden:

  • Ort und Tageszeit der Lärmbelästigung,
  • Art und Weise der Lärmbelästigung,
  • Zeugen

In Berlin gilt die Lärmschutzverordnung. In dieser ist folgendes geregelt:

  • Nachtruhe von 22.00 – 6.00 Uhr
  • Ruhezeiten werktags von 06.00 – 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztägig.

Ruhezeit bedeutet dabei, dass Zimmerlautstärke nicht überschritten werden darf. Ausnahmen bestätigen die Regeln: Zu bestimmten Anlässen kann von diesen Zeiten abgewichen werden: z.B. Hochzeitsfeier, Geburtstagsfeier, Silvesterparty.

Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung
Wenn die vom Nachbarn ausgehenden Geräusche nicht hinzunehmen sind, diese nicht mehr sozialadäquat sind, dass besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung. Dieser Anspruch muss zuerst außergerichtlich gegenüber dem störenden Nachbarn geltend gemacht werden. Unterlässt dieser die Lärmbelästigung nicht, kann eine Klage bei Gericht eingereicht werden auf Unterlassung der störenden Handlung des Nachbarn. 

Anspruch auf Beseitigung der Lärmbelästigung
Zugleich kann der Vermieter in Anspruch genommen werden mit der Beseitigung der durch den Nachbarn verursachten Lärmbelästigung. Der Vermieter muss auf die bestehende Lärmquelle hingewiesen werden und es muss dem Vermieter die Forderung gegenüber ausgesprochen werden, welche Lärmquelle konkret beseitigt werden soll. Das alles unter Benennung einer angemessenen Frist.

Anspruch auf Minderung der Miete
Der Mieter hat zudem die Möglichkeit gegenüber dem Vermieter, die laufende Miete wegen des aktuellen Mangels (Lärmbelästigung) zu mindern. Die Minderung der Miete ist ein gesetzlicher Anspruch und bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Durch die Lärmbelästigung wird die Mietwohnung / Gewerberaum mit einem nicht zumutbaren Mangel behaftet. Auf Grund dieses Mangels wird der Mieter von der Zahlung der Miete zum Teil befreit. Die Höhe der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Belästigung durch den Lärm ist, desto höher fällt die Minderung der Miete aus.

Der Mieter sollte den Vermieter unbedingt so früh wie möglich auf die Lärmbelästigung schriftlich hingewiesen und diesen auffordern, diesen Mangel zu beseitigen.

Sofern der Vermieter der Beseitigung der Lärmbelästigung nicht nachkommt, sollte die Klage auf Mangelbeseitigung eingereicht werden.

Im Einzelfall ist der Mieter jedoch von dem Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Dieses wäre dann der Fall, wenn der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags von den Umständen der Lärmbelästigung wusste, z.B. in einem Sanierungsgebiet ist ein gewisses Maß an Lärm durch Bauarbeiten hinzunehmen.