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Versorgungsausgleich

- Ausgleich der Anwartschaften (allg. Rente)

Der Versorgungsausgleich wird im Falle der Ehescheidung auf Antrag eines Ehegatten vom Familiengericht durchgeführt. Dabei erfolgt die Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung (Rente) auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen. Die Anwartschaften sollen den Berechtigten im Falle des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit versorgen. Der Versorgungsausgleich ist i.d.R. auch bei der Aufhebung von nach dem 31.12.2004 begründeten Lebenspartnerschaften durchzuführen.

Sofern Sie Fragen zum Versorgungsausgleich oder überhaupt zur Ehescheidung haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

Die Ehe ist eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten gemeinsam für ihre Alterssicherung sorgen. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle auf die Ehezeit entfallenden Ansprüche  für die Ehegatten bilanziert. Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Anwartschaften erworben hat, muss einen Teil dieser an den Ehegatten abgeben, der in der Ehezeit weniger oder überhaupt keine Anwartschaften erworben hat. D.h. durch den Versorgungsaus werden die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung (Rente),
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen (z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),

Private Versicherungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) fallen nicht in den Versorgungsausgleich, jedoch in den Zugewinnausgleich.

Je länger eine Ehe dauerte, desto mehr wird am Ende auszugleichen sein. Daher ist dem Ehegatten, der mehr Rente einbezahlt, stets zu raten, die Scheidung so schnell wie möglich einzureichen. Dies ist i.d.R. erst mit Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Die Form des Versorgungsausgleiches bestimmt sich nach der auszugleichenden Versorgung. Der Ausgleich erfolgt entweder als

  • öffentlich-rechtlicher oder als
  • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Der Regelfall ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich. Bei diesem werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten entweder die zusätzlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben oder es findet eine Teilung unmittelbar beim Versorgungsträger statt (in der Regel nur bei berufständischen Versorgungen und privaten Rentenversicherungen).

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der Partner mit dem niedrigen Saldo einen Anspruch gegen den anderen auf monatliche Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages, der aber erst geltend gemacht werden kann, wenn eine Rente bezogen wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Rentner ist oder krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung der Ehegatten mittels eines Ehevertrags ausgeschlossen werden. Für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Deshalb ist nach der Rechtsprechung ein Ausschluss nur dann wirksam, wenn dieser nicht zu einer unerträglichen Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Da das Verfahren um den Versorgungsausgleich sehr lang andauern kann bietet es sich gegebenenfalls für die Ehegatten an, mittels Ehevertrags den Versorgungsausgleich auszuschließen und das Verfahren auf Scheidung zu beschleunigen.