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Verfahren zum Schutz vor Gewalt

- Gewaltschutzgesetz - Schutz bei häuslicher Gewalt und Nachstellungen (Stalking)

Mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - GewSchG) wurde eine klare Rechtsgrundlage geschaffen:

"Wer schlägt, muss gehen".

Sofern Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen wollen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren - auch kurzfristig - einen Termin für eine Beratung.

Was kann das Gericht anordnen?
Das Gewaltschutzgesetz schafft damit eine klare Rechtsgrundlage für Anordnungen des Zivilgerichts bei Anordnungen zum Schutz einer Person. Insbesondere können bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen Kontaktverbote, Näherungsverbote und Belästigungsverbote angeordnet werden. Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten:

  • die Wohnung (insb. Ehewohnung) des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung (insb. Ehewohnung) des Opfers aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, etc.),
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen, telefonisch als auch per E-mail, Fax, SMS, etc.,
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Dadurch kann in Fällen des so genannten Stalking mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung des Opfers.

Stalking ist keine Privatsache, sondern erfüllt den Straftatbestand der Nachstellung, geregelt in § 238 StGB. Der Begriff Stalking leitet sich vom englischen Verb „to stalk“ ab, das „sich heranschleichen“ bedeutet. Der Begriff wird im deutschsprachigen Raum für absichtliche und wiederholte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer Person verstanden (Nachstellung). Stalking findet u.a. in Form von Anrufen, Briefen und unerwünschtem Aufsuchen der Nähe der betroffenen Person statt.

Wie erfolgt die Überlassung der gemeinschaftlich genutzten / ehelichen Wohnung?
Es besteht i.d.R. ein Anspruch für die - zumindest zeitweise - Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Die misshandelte oder bedrohte Person kann vom Täter die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangen - Unverheiratete gemäß § 2 Gewaltschutzgesetz, Eheleute gemäß § 1361b BGB. Ist der Täter (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter, erfolgt eine befristete Anordnung der Wohnungsüberlassung. Das Gericht kann verbieten, dass der Täter die Wohnung zwischenzeitlich kündigt oder verkauft. Sofern der Täter sich unrechtmäßig Zutritt verschafft, begeht er eine Straftat.

Wo kann der entsprechende Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Schutzanordnungen und/oder die Überlassung der Wohnung kann beim Amtsgericht bei der Rechtsantragsstelle persönlich gestellt werden. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, den Antrag durch einen Rechtsanwalt stellen zu lassen.