Druckversion

Umgangsrecht

- Das Recht auf Umgang mit dem Kind

Das Umgangsrecht beinhaltet den wechselseitigen Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und anderen Bezugspersonen. Das Umgangsrecht wird insbesondere für Eltern relevant, die voneinander getrennt leben oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, wird über das Umgangsrecht die Möglichkeit gegeben, an der Entwicklung des Kindes teilzuhaben, der Entfremdung vorzubeugen, mithin die verwandtschaftliche Beziehung zu pflegen. Das Umgangsrecht dient nicht der Erziehung des Kindes.

Sofern Sie Fragen zu dem Ihnen zustehenden Umgangsrecht haben oder ein Gerichtstermin beim Familiengericht bevorsteht und Sie einen Anwalt suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren - auch kurzfristig - einen Termin zur Beratung.

Umgangsberechtigte Personen sind:

  • die Eltern des Kindes,
  • Großeltern und Geschwister, soweit dieses dem Wohle des Kindes dient,
  • andere Verwandte und Dritte, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sog. sozial-familiäre Beziehung). Dieses ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Aufrechterhaltung dieser Beziehung muss für die Entwicklung des Kindes förderlich sein.

Beide Eltern sind verpflichtet, sich loyal zu verhalten und Konflikte vom Kind fernzuhalten. Insb. haben beide Eltern es zu unterlassen, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil zu beeinträchtigen. Das Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Vielmehr hat das betreuende Elternteil den Umgang zum anderen Elternteil positiv zu fördern und Widerstände des Kindes abzubauen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu.

Das Jugendamt dient der außergerichtlichen Beratung und Unterstützung in der Ausgestaltung und Ausübung des Umgangsrechts. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Ziel der Regelung muss das Wohl des Kindes sein. Hinsichtlich der Häufigkeit des Umgangs kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an:

  • Alter und Entwicklung des Kindes,
  • Intensität und Dauer der Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten,
  • Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt des Kindes und des Umgangsberechtigten,
  • Möglichkeiten des Umgangsberechtigten Umgang wahrzunehmen.

In der Praxis bewährt sich bei Kindern ab dem Vorschulalter in der Regel der Umgang alle zwei Wochen jeweils am Wochenende (mit Übernachtung) sowie der Umgang an einem Tag unter der Woche (ohne Übernachtung).

Sollten gleichwohl Schwierigkeiten in der Gewährung und Umsetzung des Umgangs bestehen, oder es zu keiner einvernehmlichen Einigung über den Umgang kommen, muss ein Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht gestellt werden. Das Familiengericht hat zur Findung einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren insbesondere folgende Personen anzuhören:

  • beide Eltern,
  • das Kind, evtl. ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen,
  • das Jugendamt,
  • die Pflegeperson, wenn das Kind dort seit längerer Zeit lebt.

Der Umgang hat i.d.R. ausschließlich auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen. Die Düsseldorfer Tabelle hat i.d.R. die mit dem Umgang einhergehenden Kosten in der Höhe des Kindesunterhalts schon mit berücksichtigt. Allerdings ist der jeweils andere Elternteil verpflichtet, auf die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils Rücksicht zu nehmen. Bei einer größeren räumlichen Entfernung müsste das betreuende Elternteil auf eigene Kosten an der Umsetzung des Umgangs aktiv mitwirken, z.B. das Kind zum Bahnhof bringen.

Ein begleiteter Umgang kann angeordnet werden, wenn zum Wohle des Kindes dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Ein begleiteter Umgang kommt insbesondere auch zur Anbahnung nach einer längeren Trennung in Betracht. Insb. kann dieses eine Möglichkeit sein, bei starken Konflikten zwischen den Eltern die Übergabe des Kindes schonend zu gestalten. Hierfür könnte ein Ergänzungspfleger in Betracht kommen.

Bei einer seelischen oder körperlichen Gefährdung des Kindes kann der Umgang eingeschränkt oder sogar auf Zeit ausgesetzt werden. Die Gründe hierfür sind konkret darzulegen und zu beweisen.