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Trennung

- Die Trennung der Eheleute vor der Scheidung

Vor der Scheidung steht die Trennung. Die Zeit der Trennung muss grundsätzlich ein Jahr betragen (sog. Trennungsjahr). Zum Zeitpunkt der Ehescheidung müssen die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander leben. Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung wollen. Das Getrenntleben führt zum entfallen bestimmter Ehewirkungen.

Sofern Sie Fragen zu den Folgen der Trennung und den Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung haben oder einen Anwalt für eine Scheidung suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

Aunahmsweise ist das Trennungsjahr nicht einzuhalten, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, hängt wie immer von den Einzelumständen ab. Umstände können insb. sein Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten oder akuter Alkoholmissbrauch.

Getrennt leben
Getrennt leben bedeutet, zwischen den Ehegatten besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr.

Entweder

  • einer der Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus,

oder

  • innerhalb der gemeinsamen Wohnung werden getrennte Bereiche geschaffen (Trennung von Tisch und Bett). Es darf fortan nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt werden. Insbesondere darf keine Versorgungsleistung, wie z.B. Kochen, Einkaufen und Bügeln, für den anderen Partner mehr erfolgen. Auch wenn die Eheleute seit langem nur noch „nebeneinander her leben", darf die Ehe nicht geschieden werden, solange der gemeinsame Haushalt weiter besteht. Der antragstellende Ehegatte sollte sich aber sicher sein, dass der andere Ehegatte die Trennungszeit bestätigt und der Scheidung nicht widerspricht. Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Scheidung nicht vorliegen und der Antrag auf Scheidung wird abgewiesen.

Ein Versöhnungsversuch, d.h. die Ehegatten leben für kurze Zeit wieder zusammen, unterbricht das Trennungsjahr nicht. Das gilt auch bei Besuchen und gelegentlichen Mahlzeiten.

Sofern die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und sie in Übereinstimmung die Scheidung wollen, so wird das Scheitern der Ehe vermutet. Das Scheitern muss dann nicht gegenüber dem Gericht bewiesen werden.

Entweder stellt ein Ehegatte über einen Anwalt einen Antrag auf Scheidung und der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag zu oder er stellt über einen eigenen Anwalt ebenfalls einen eigenen Antrag auf Scheidung. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung will und der andere einer Scheidung nicht zustimmt, so hat dieses keinen Einfluss auf die Zeit der Trennung. Es verbleibt beim Trennungsjahr. Das Familinegericht muss sich dann jedoch, durch Befragung der Ehegatten, genauer davon überzeugen, dass zumindest ein Ehegatte die Ehe auf keinen Fall fortsetzen will.

Leben die Ehegatten bereits drei Jahre oder mehr getrennt, kann in jedem Fall geschieden werden.

Folgesachen im Scheidungsverfahren
In der Zeit der Trennung fallen schon die ersten zu klärenden Fragen an, die am besten gleich geklärt werden, insb.

  • wer verbleibt in der Ehewohnung,
  • wie soll der Hausrat aufgeteilt werden,
  • wie soll der Umgang mit gemeinsamen minderjährigen Kindern erfolgen,
  • Regelungen zum Sorgerecht, insb. zum Aufenthalt der Kinder,
  • Kindesunterhalt,
  • Betreuungsunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt),
  • Regelungen zu gemeinsamen Schulden.

Im Falle der Trennung sollte möglichst frühzeitig festgestellt werden, welche Schulden die Ehegatten jeweils für sich oder gemeinsam haben. Bei einer Gesamtschuld ist unbedingt darauf zu achten, dass die Tilgung dieser Schuld schon bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wird. Andernfalls sollte eine ausdrückliche Regelung zwischen den Ehegatten getroffen werden.

Zur Sicherung der eigenen Ansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten sollten unbedingt rechtzeitig alle notwendigen Informationen und vorliegenden Unterlagen gesichert werden. Insbesondere durch die Anfertigung vollständiger Kopien. An folgende Unterlagen wäre dabei insb. zu denken:

  • Heiratsurkunde,
  • Geburtsurkunden der Kinder,
  • Kontoauszüge,
  • Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide,
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen, Altersvorsorge,
  • Grundbuchauszüge,
  • Unterlagen zu laufenden Krediten und anderen Finanzierungen, z.B. Autokauf, Hauskauf, Wohnungseigentum,
  • Unterlagen zu Bausparverträgen, Sparverträgen, Aktienfonds,
  • Unterlagen zu Anschaffungen, Rechnungen,
  • Unterlagen zu Fahrzeugen, Anhänger, Wohnwagen.

Für eine Scheidung ist es nicht erforderlich, dass eine Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsvereinbarung (Ehevertrag) geschlossen werden. Auf der anderen Seite können Verfahren sehr umfangreich und zeitaufwendig werden, wenn derlei Fragen erst vor dem Familiengericht im Laufe des Scheidungsverfahrens geklärt werden. Es ist den Ehegatten zu empfehlen, vorher diese Fragen soweit wie möglich einvernehmlich zu regeln.