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Trennung und Scheidung

Die Trennung kommt vor der Scheidung. Grundsätzlich muss die Trennung der Ehegatten bereits ein Jahr bestehen, sog. Trennungsjahr, bevor ein Familiengericht die Scheidung der Ehe beschließt. Dafür muss ein Ehegatte nicht zwangsweise aus der Ehewohnung ausziehen. Es besteht auch die Möglichkeit der Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung.

Sofern Sie Fragen zu den Folgen der Trennung und den Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung haben oder einen Anwalt für eine Scheidung suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Die Scheidung der Ehe ist die Auflösung der Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung, d.h. eine Ehe wird nur geschieden, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. Der Antrag auf Scheidung muss durch einen Scheidungsanwalt für einen Ehegatten  beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang.

⇒  Fragebogen zum Scheidungsantrag.pdf

Sollten Sie ein zu geringes Einkommen beziehen - z.B. Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) oder eine zu geringe Rente - haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zu stellen. Senden Sie diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben + Anlagen mit an die Kanzlei.

⇒  Antrag für Prozesskostenhilfe.pdf

Sofern auch noch weitere Punkte durch das Gericht geklärt werden sollen, sog. Folgesachen, muss durch einen Ehegatten ein entsprechender Antrag gestellt werden. Insbesondere folgende Punkte könnten in Betracht kommen:

  • Ehewohnung und Hausrat,
  • Unterhalt, z.B. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt,
  • Umgangsrecht,
  • Sorgerecht,
  • Versorgungsausgleich,
  • Ausgleich beim Zugewinn,
  • Freistellung von Schulden, z.B. Kreditraten für das Haus.

Die einfachste Scheidung findet im Wege der einvernehmlichen Scheidung statt. Voraussetzung ist, dass dafür durch das Familiengericht lediglich die Scheidung (ohne Folgesachen) durchgeführt werden muss. Es besteht dann die Möglichkeit, dass lediglich der antragstellende Ehegatte einen Scheidungsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte muss dann keinen eigenen Scheidungsanwalt beauftragen.

Bereits vor der Heirat, als auch während der Ehe, in der Trennungszeit oder auch zur Vorbereitung der Scheidung kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Damit können zwischen den Ehegatten streitige Punkte bereits vor dem Verfahren auf Scheidung abschließend geklärt werden.