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Scheidung der Ehe

Ihre kompetente Rechtsberatung bei allen Fragen rund um die Ehescheidung.

Die Scheidung der Ehe ist die Auflösung dieser durch eine Entscheidung des Familiengerichts. Eine Ehe kann nur durch das Familiengericht geschieden werden. Dafür muss zuvor mindestens ein Ehegatte durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Scheidung stellen.

Kanzlei Bußler - Virchowstr. 1, 10249 Berlin

Telefon - 030 / 70081147

Sofern Sie Fragen zu den Folgen der Trennung und den Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung haben, rufen Sie mich bitte  an und wir vereinbaren - auch kurzfristig - einen Termin zur Besprechung.

Vor dem Familiengericht herrscht bei der Scheidung Anwaltszwang.

  • einvernehmliche Scheidung - nur ein Ehegatte muss einen Anwalt beauftragen, welcher den Scheidungsantrag stellt, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu - es wird nur die Scheidung durchgeführt,
  • streitige Scheidung - jeder Ehegatte muss einen Anwalt beauftragen - über die Scheidung hinaus sind weitere Punkte zwischen den Ehegatten streitig und müssen ggf. durch das Gericht entschieden werden. Ohne die Vertretung durch einen Anwalt können keine eigenen Anträge vor dem Familiengericht gestellt werden.

⇒  Fragebogen zum Scheidungsantrag.pdf

Sollten Sie ein zu geringes Einkommen beziehen - z.B. Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) oder eine zu geringe Rente - haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zu stellen. Senden Sie diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben + Anlagen mit an die Kanzlei.

⇒  Antrag für Prozesskostenhilfe.pdf

Neben dem Verfahren auf Scheidung können auch noch die sog. Folgesachen durch das Gericht geklärt werden müssen:

  • Ehewohnung und Hausrat,
  • Unterhalt, z.B. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt,
  • Umgangsrecht,
  • Sorgerecht,
  • Versorgungsausgleich,
  • Zugewinnausgleich,
  • Freistellung von Schulden, z.B. Kreditraten für das Haus, Autokauf.

Voraussetzung ist auch hier der entsprechend durch einen Anwalt gestellte Antrag bei Gericht. Dieser muss rechtzeitig gestellt werden. Sollten die damit zusammenhängenden Fragen bis zum Termin zur Scheidung noch nicht abschließend geklärt sein, kann auf Antrag diese Folgesache vom Verfahren auf Scheidung abgetrennt werden. Über die Folgesache würde dann gesondert verhandelt werden. Die Scheidung wäre aber schon wirksam.

Voraussetzungen der Scheidung
Das Familiengericht muss im Verfahren auf Scheidung feststellen, dass die Ehe gescheitert ist:

  • Die Ehe ist gescheitert,
    • wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
    • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
    • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
    • Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Die Ursache des Scheiterns der Ehe ist für das Familiengericht unbeachtlich. Statt des früheren Schuldprinzips gilt heute das Zerrüttungsprinzip.

Sofern Sie über das Familiengericht den Antrag auf Scheidung erhalten, sollten Sie unbedingt die gesetzten Fristen einhalten und die gerichtlich angeforderten Erklärungen abgeben. Zur Beratung und Überprüfung Ihrer Ansprüche und zur Wahl der richtigen Schritte im Verfahren wenden Sie sich einfach an die Kanzlei Bußler.

Zum Termin der Scheidung müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Jeder Ehegatte muss im Termin zur Scheidung dem Gericht den Personalausweis vorlegen.

Nach dem Termin zur Scheidung wird die gerichtliche Entscheidung an die Parteien zugestellt. Sofern keine Berufung eingelegt wird, erwächst die Entscheidung nach einem Monat in Rechtskraft. Um das Abwarten dieser Frist zu vermeinden, kann auf das Rechtsmittel verzichtet werden. Der Verzicht auf das Rechtsmittel setzt aber voraus, dass beide Ehegatten jeweils durch einen Anwalt vertreten sind. Wird schon im Termin zur Scheidung auf Rechtsmittel verzichtet, tritt die Rechtskraft sofort ein, d.h. die Scheidung ist sofort wirksam.

Folgen der Scheidung
Mit der Scheidung enden die sich aus der Ehe ergebenden Rechte und Pflichten. Die geschiedenen Ehegatten sind allein für sich verantwortlich. Gleichwohl können über die Scheidung hinaus Pflichten bestehen, die erfüllt werden müssen, z.B. Betreuung von Kindern, gegenüber Kindern bestehendes Sorgerecht und Umgangsrecht, Zahlung von Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und/oder nachehelichen Unterhalt.

Der geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen. Sofern er seinen früheren Namen wieder annehmen möchte, bedarf es einer entsprechenden Erklärung beim zuständigen Standesamt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung läuft die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach endet der Krankenversicherungsschutz. Die Krankenkasse ist von der Scheidung zu unterrichten. Sodann kann die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden.

Das Erbrecht des Ehegatten endet, wenn die Ehe durch die Scheidung aufgelöst wurde. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils entfällt bereits mit dem Tag, an dem der Antrag auf Scheidung bei Gericht eingeht. Mit der Scheidung verliert der geschiedene Ehegatte  das sich aus der Ehe ergebende gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht.