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Kosten der Scheidung

Die Kosten einer Ehescheidung setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Mindestgebühren abzurechnen, d.h. der Rechtsanwalt darf zwar mehr, aber nicht weniger verlangen.

Sofern Sie Fragen zu den Kosten einer Scheidung haben oder einen Anwalt für eine Ehescheidung suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

  • Die entstehenden Gerichtskosten tragen in der Regel beide Ehegatten je zur Hälfte.
  • Für die Kosten des eigenen Anwalts kommt in der Regel jeder Ehegatte allein auf.

Die Ehegatten können für sich aber eine andere Vereinbarung dazu treffen.

Die Höhe der jeweiligen Kosten ist abhängig vom Streitwert (Gegenstandswert) der Scheidung. Dieser richtet sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten, berechnet auf die letzten drei Monate vor dem Eingang des Antrags auf Scheidung. Der Streitwert ist nicht zu verwechseln mit den Kosten des beauftragten Rechtsanwalts; d.h. verdienen beide Ehegatten zusammen 2.900,- € beträgt der Streitwert 8.700,- €.

Dieser Streitwert betrifft nur das Scheidungsverfahren. Die sog. Folgesachen sind nicht mit inbegriffen. Wird z.B. auf Antrag der Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt noch der Streitwert von mindestens 1.000,- € hinzu.

Sofern der Scheidungstermin für den Rechtsanwalt bei einem auswärtigen Gericht stattfindet, kommen eventuell noch weitere Kosten, insb. Fahrtkosten, hinzu.

Folgesachen
Mit dem Antrag auf Scheidung können auch gleichzeitig Anträge zur Regelung der sog. Folgesachen gestellt werden. Zu den Folgesachen gehören:

  • die Zuweisung der Ehewohnung,
  • die Aufteilung des Hausrats,
  • Unterhalt, insb. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt,
  • der Versorgungsausgleich,
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich),
  • Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht.

Jede Folgesache hat ihren eigenen Streitwert. Dieser wird vom gericht festgesetzt. Mit jeder weiterer zu klärende Frage erhöht sich damit der Streitwert des Verfahrens insgesamt. Damit erhöhen sich auch die Kosten des gesamten Verfahrens. Grundsätzlich gilt: Je weniger gestritten wird, desto günstiger wird es.

Im Rahmen einer Scheidung besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass Anträge vor Gericht nur durh einen Scheidungsanwalt gestellt werden können. Es besteht Anwaltspflicht. Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit,  alle im Scheidungsverfahren zu klärenden Fragen sind bereits geklärt, dass nur durch einen Ehegatten ein Scheidungsanwalt beauftragt wird. Der andere Ehegatte würde dann nur dem Antrag auf Scheidung zustimmen. Somit können die Kosten für einen zweiten Anwalt komplett gespart werden.

Sofern jedoch durch den anderen Ehegatten ein eigener Antrag im Verfahren gestellt oder Ansprüche angemeldet werden sollen, müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten werden.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten.

Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)
Der Ehegatte, welcher nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Scheidung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann - z.B. beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) oder einer zu geringen Rente - kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) stellen. Durch das Familiengericht wird die Kostenübernahme in der Regel bewilligt. Der Antrag wird über den Scheidungsanwalt beim Familiengericht eingereicht. Senden Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben + Anlagen mit an die Kanzlei.

⇒  Antrag für Prozesskostenhilfe.pdf