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Eheliches Güterrecht

- Das Recht am Vermögen in der Ehe und Lebenspartnerschaft

Grundsätzlich ist jede natürliche Person alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Bei Vorliegen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit kann diese Person mit ihrem Eigentum, unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, tun und machen was sie will. Wesentlich für die Ehe oder Lebenspartnerschaft ist jedoch, dass gemeinsam gewirtschaftet werden muss.

Sofern Sie Fragen zum Zugewinn oder allgemein zum Güterrecht haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Das eheliche Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Das eheliche Güterrecht regelt die Frage, wie mit dem Vermögen der Ehegatten nach Schließung der Ehe umzugehen ist: Gehört es fortan beiden Ehegatten gemeinsam oder verwaltet es jeder Ehegatte weiterhin selbständig? Wie ist mit schon vorhandenen und noch entstehenden Schulden umzugehen? Die Beantwortung derlei Fragen hängt von der Wahl des Güterstandes ab.

Es bestehen nach deutschem Recht drei Grundtypen im Güterrecht. Man spricht dabei vom jeweiligen Güterstand.

  1. Zugewinngemeinschaft,
  2. Gütertrennung,
  3. Gütergemeinschaft.

Es besteht die Möglichkeit, dass innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden, welche der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden. Die Eheleute können durch einen Ehevertrag unter den gesetzlich vorgesehenen Güterständen auswählen. Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und insbesondere für den Fall der Scheidung ab. Das Güterrecht regelt in Ehen und Lebenspartnerschaften die Frage,

  • ob Vermögensgegenstände den Ehegatten oder Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und
  • ob und wie im Falle einer Trennung und Scheidung das vorhandene Vermögen zu verteilen ist.

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen oder nichts Abweichendes in einem Ehevertrag geregelt, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand wird durch die Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt.

Unabhängig davon besteht für die Ehegatten die Möglichkeit der Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft. Diese entsteht durch den Erwerb von Gegenständen mit gemeinsamen Mitteln, insb. Haushaltsgegenständen, Autokauf, Wohnungseigentum, Grundstücken.

Zugewinngemeinschaft
Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart.

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die er mit in die Ehe eingebracht hat oder die er während der Ehe erwirbt.

Grundsätzlich ist auch jeder Ehegatte zur Verfügung, insbesondere Verkauf oder Verschenken, der ihm allein gehörenden Gegenständen befugt, d.h. er kann mit seinem Vermögen machen was er will. Es sei denn, mit der Verfügung würde der Ehegatte nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügen. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Hat eine Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Heirat Schulden, so ändert die Heirat nichts daran. Die Schulden bleiben allein beim Ehegatten der sie verursacht hat. Es sei denn es wurde in einem Vertrag geregelt, dass der andere Ehegatte für die Schulden des verschuldeten Ehegatten nunmehr mit die Haftung übernimmt. Dieses wäre insb. der Fall:

  • bei einem Schuldbeitritt zu einem Darlehen des anderen Ehegatten,
  • bei einer Bürgschaft für Schulden des Ehegatten.
  • bei einem gemeinsamen Darlehen, zur Tilgung der alten Schulden (Umschuldung).


Gütertrennung
Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt allein und ohne Einschränkung die Verwaltung seines Vermögens. Gleichwohl wären im Falle der Trennung und Scheidung die Fragen zur Ehewohnung und Hausrat zu klären.

Gütergemeinschaft
Durch die Gütergemeinschaft werden grundsätzlich die Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Partner (Gesamtgut). Insbesondere auch die ausschließlich persönlichen Gegenstände eines Ehegatten oder Lebenspartners werden Gesamtgut. Ebenso auch das Vermögen, welches die Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe erwirtschaften.