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Elternunterhalt

- Der Anspruch der Eltern gegen die eigenen Kinder auf Unterhalt

Unter Unterhalt versteht man die Leistung zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ergibt sich entweder aus Vertrag oder aus Gesetz. Elternunterhalt (o.a. Verwandtenunterhalt) ist ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt der Eltern gegen die eigenen Kinder. Die Kinder müssen ggf. durch Zahlung von Unterhalt, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse, den Lebensbedarf der Eltern sichern.

Sofern Sie Fragen zum Elternunterhalt (Unterhalt der Eltern) haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Übergang des Anspruchs auf Unterhalt
Das Problem des Elternunterhalts stellt sich für die Kinder häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig und ggf. in einem Heim untergebracht wird. Zur Bestreitung der Kosten der Pflege werden i.d.R. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen. Da die Leistungen aus der Pflegeversicherung jedoch der Höhe nach, je nach Pflegestufe, begrenzt sind, decken diese i.d.R. nicht den erforderlichen Hilfebedarf. Das pflegebedürftige Elternteil muss dann das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen oder ggf. auf den Ehegatten zurückgreifen (Ehegattenunterhalt). Sollte gleichwohl eine Deckungslücke verbleiben (Bedürftigkeit), werden die verbleibenden Kosten der Pflege auf Antrag vom zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) als Leistung der Hilfe zur Pflege übernommen.

Der Anspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen die Kinder auf Unterhalt geht auf den Sozialhilfeträger über, sowie Sozialleistungen an das pflegebdürftige Elternteil geleistet werden. Die Behörde kann nunmehr die Kinder in Anspruch nehmen. Die Behörde hat zu prüfen, ob von den Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Der Behörde steht gegen die Kinder ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu.

Schreiben der Behörde
Zur Klärung der Frage, ob durch das KInd überhaupt Unterhalt geleistet werden muss (Leistungsfähigkeit), hat die Behörde die aktuellen Einkommes- und Vermögensverhältnisse des Kindes in Erfahrung zu bringen. Das Schreiben der Behörde wird insb. folgende Punkte beinhalten:

  • Mitteilung, dass Sozialhilfe gezahlt wird,
  • Hinweis auf gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt,
  • Hinweis auf den Übergang des Anspruchs auf Unterhalt auf die Behörde,
  • Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
  • Hinweis auf die Verpflichtung zur Auskunft, die sich auch auf den Ehe- oder Lebenspartner erstreck,
  • Fristsetzung,
  • Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt beginn frühestens mit dem Zugang des Schreibens (Rechtswahrungsanzeige). Das Auskunftsverlangen stellt einen behördlichen Bescheid dar. Auf diesen sollte unbedingt reagiert werden.

Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften. Neben der Bedürftigkeit des Elternteils muss auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Hinsichtlich der Leisungsfähigkeit des Kindes sind insb. zu berücksichtigen:

  • der Selbstbehalt,
  • vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber
    • den eigenen Kindern (Kindesunterhalt),
    • dem Ehegatten (Ehegattenunterhalt),
      • Trennungsunterhalt,
      • nachehelicher Unterhalt,
    • dem betreuenden Elternteil (Betreuungsunterhalt),
  • eine eigene angemessene Altersvorsorge.

Bei Streitigkeiten über die Höhe des Elternunterhalts muss die Behörde den behaupteten Anspruch auf Unterhalt vor dem Familiengericht einklagen. Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Haben die Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre an die Kinder oder Dritte größere Schenkungen zugewandt, besteht die Möglichkeit diese zurückzufordern. 

Es besteht eine gesetzliche Einschränkung der Unterhaltspflicht. Das unterhaltspflichtige Kind wäre nur mit einer Zahlung die der Billigkeit entspricht in Anspruch zu nehmen, wenn 

  • das bedürftige Elternteil durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,
  • das Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder
  • sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen das Kind oder einen nahen Angehörigen des Kindes schuldig gemacht hat.

Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Haftung der Schwiegerkinder
Ob die Schwiederkinder mit in die Unterhaltspflicht genommen werden können (Schwiegerkinderhaftung), ist im Detail rechtlich umstritten.

Auf der einen Seite ist grundsätzlich festzustellen, dass das Familienrecht hier nur eine Auskunftspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern vorsieht. Nicht jedoch der Schwiegerkinder gegenüber ihren Schwiegereltern. Die Schwiegerkinder trifft keine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an die Schwiegereltern.

Auf der anderen Seite ist im Sozialhilferecht eine Auskunftspflicht der Schwiegerkinder geregelt.

Zudem wurde im Wege der Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes auf die wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Kindes auswirken und insoweit die Unterhaltspflicht gegenüber dem bedürftigen Elternteil beeinflussen kann.

In welcher Höhe dadurch dann der Familienunterhalt anzusetzen ist, kann nur nach der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Einzelfalls beurteilt werden.