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Einvernehmliche Scheidung

- Nur ein Anwalt ist für die Scheidung notwendig

Wer einen Antrag auf Scheidung stellen will, muss sich durch einen Scheidungsanwalt vertreten lassen. Vor dem Familiengericht herrscht bei der Scheidung Anwaltszwang. In der Regel muss sich jeder Ehegatte im Verfahren zur Scheidung durch einen eigenen Scheidungsanwalt vertreten lassen.

Sofern Sie Fragen zu den Folgen der Trennung und den Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

Ohne die Vertretung durch einen Anwalt können keine eigenen Anträge vor dem Familiengericht gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss  sich jedoch nur der Ehegatte durch einen Anwalt vertreten lassen, der den Antrag auf Scheidung stellt. Der andere Ehegatte würde dem Antrag auf Scheidung nur noch zustimmen. Für die einfache Zustimmung zur Scheidung ist kein eigener Anwalt notwendig.

⇒  Fragebogen zum Scheidungsantrag.pdf

Sollten Sie ein zu geringes Einkommen beziehen - z.B. Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) oder eine zu geringe Rente - haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zu stellen. Senden Sie diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben + Anlagen mit an die Kanzlei.

⇒  Antrag für Prozesskostenhilfe.pdf

Neben der Scheidung dürften keine sog. Folgesachen streitig vor dem Famliengericht verhandelt werden. Ohne einen eigenen Anwalt können durch den anderen Ehegatten keine eigenen Anträge gestellt werden. Ebenso kann ohne einen zweiten Anwalt vor dem Familiengericht zwischen den Ehegatten kein gerichtlicher Vergleich über eine streitige Sache geschlossen werden. Zu den Folgesachen gehören insb.

  • Ehewohnung und Hausrat,
  • Freistellung von Schulden, z.B. Kreditraten für das Haus,
  • Sorgerecht,
  • Unterhalt, z.B. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt,
  • Umgangsrecht,
  • Versorgungsausgleich,
  • Zugewinnausgleich.

Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Auch für die einvernehmliche Scheidung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die streitige Scheidung:

  • die Ehe muss gescheitert sein,
    • Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
    • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
    • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
    • Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  • beide Ehegatten sind sich über mögliche Folgesachen einig.

Im Zweifel sollte ein eigener Anwalt mit dem Ziel beauftragt werden, Ansprüche gegen den anderen Ehegatten zu überprüfen. Damit wird vermieden, dass nach der Scheidung noch ein Verfahren wegen unerledigter Folgesachen geführt werden muss.

Zur Herstellung einer Einigung über streitige Folgesachen kann zwischen den Ehegatten auch ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dieser Ehevertrag kann auch noch während der Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen werden. Je nach Inhalt des Ehevertrags ist ggf. eine notarielle Beurkundung notwendig.