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Ehewohnung und Hausrat

Die Ehegatten müssen die Fragen klären, wer die Ehewohnung weiterhin nutzen darf und wie der Hausrat verteilt wird. Dieses im Scheidungsverfahren zu klären ist sehr aufwendig und in der Regel heftig umstritten. Es ist ratsam, dass sich die Ehegatten bereits im Vorfeld zu diesen Punkten einigen.

Sofern Sie Fragen zur Ehewohnung oder zur Aufteilung des Hausrats haben oder einen Anwalt für eine Ehescheidung suchen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin zur Beratung.

Wird eine einvernehmliche Lösung zur Ehewohnung nicht erreicht, kann ein Ehegatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ehewohnung stellen. Das Gericht kann auf Antrag eines Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens eine vorläufige Wohnungszuweisung anordnen, wenn dadurch eine „unbillige Härte“ vermieden wird. Kriterien hierfür sind insbesondere:

  • der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte lebt mit den minderjährigen Kindern zusammen,
  • die Kinder verbleiben in ihrer gewohnten Umgebung, insb. werden soziale Bindungen beibehalten,
  • die Entfernung zum Arbeitsplatz,
  • die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten.

Der andere Ehegatte muss dann aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Ehewohnung ausziehen. Das Gericht kann auf den Antrag eines Ehegatten hin die Verhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung endgültig regeln.

Wurde der Mietvertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen empfiehlt es sich, dass der Ehegatte, welcher aus der Wohnung auszieht, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Ansonsten wird er weiterhin als Gesamtschuldner zu Mietzahlungen herangezogen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Innenverhältnis vom anderen Ehegatten freistellen zu lassen. Dann muss zwar zunächst an den Vermieter gezahlt werden. In Höhe der Zahlung kann dann jedoch der andere Ehepartner in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung, ist regelmäßig die Frage einer Nutzungsentschädigung zu klären. Diese beläuft sich in der Regel auf die Hälfte der ortsangemessenen Miete.

Der Hausrat gehört nicht zum Zugewinn und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehört insbesondere

  • Wohnungseinrichtung - Möbel, Haushaltsgeräte, Bücher, Geschirr, Besteck,
  • Antiquitäten - diese müssen einer solchen Funktion gedient haben,
  • Pkw - es kommt auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Der Pkw gehört zum Hausrat, wenn es sich um ein Familienfahrzeug gehandelt hat, welches überwiegend für familiäre Zwecke benutzt wurde.

In der Regel verbleiben Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bei diesem. Hausratsgegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, werden, sofern keine Einigung erzielt werden kann, vom Familiengericht verteilt. Denkbar sind jeweils Ausgleichszahlungen.  Durch die Eheschließung oder Trennung verändert sich die Eigentümerstellung an Hausratsgegenständen nicht.

Eine außergerichtliche Einigung hilft Zeit, Nerven und vor allem Kosten zu sparen. Ein Streit über alles lohnt sich für niemanden!

Zur Klärung des Hausrats müssen beide Ehegatten jeweils für sich eine mit Datum und Unterschrift versehene Liste erstellen, in der folgendes erfasst werden muss:

  • Bezeichnung der Gegenstände,
  • wer hat den jeweiligen Gegenstand angeschafft,
  • aktueller Wert des Gegenstandes,
  • Verbleib des Gegenstandes.

Persönliche Gegenstände
Persönliche Gegenstände, insbesondere Kleidung, Urkunden, Bilder, gehören nicht zum Hausrat. Ebenso wenig Gegenstände, die ausschließlich für persönliche oder berufliche Zwecke eines der Ehegatten bestimmt sind. Eine Aufteilung persönlicher Gegenstände findet nicht statt.