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Abstammungsrecht

- die Klärung der Vaterschaft

Das Abstammungsrecht ist ein Teilbereich des Kindschaftsrechts. Es regelt die personen- und vermögensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern, d.h. wer gilt vor dem Gesetz als Mutter oder Vater eines Kindes. Nach dem Abstammungsrecht soll das Eltern-Kind-Verhältnis entweder festgestellt oder geändert werden:

  1. die Feststellung ob zwischen den Parteien ein Eltern-Kind-Verhältnis (Vaterschaft) besteht,
  2. die Anfechtung der Vaterschaft.

Sofern Sie die Vaterschaft gerichtlich klären lassen wollen oder bereits ein Verfahren beim Familiengericht läuft und Sie Fragen dazu haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

1. Feststellung der Vaterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

„Mater semper certa est.“ = Die Mutter ist immer sicher.
Auf Grund der modernen Entwicklung der Fortpflanzungsmedizin, stellt sich das Problem der gespaltenen Mutterschaft. Mit der gesetzlichen Regelung in § 1591 BGB stellt das Gesetz klar, dass die Gebärende immer die Mutter ist und eine Leihmutter nicht zur Herausgabe des Kindes gezwungen werden kann.

„Pater semper incertus est.“ = Der Vater ist immer unsicher.

Vater des Kindes ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Diese Überlegungen werden insbesondere dann angestellt, wenn der Geburtstermin eines Kindes kurz vor oder nach der Scheidung bzw. Trennung der Eltern liegt. Zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung wird nicht mehr unterschieden. Es gilt eine einheitliche Abstammung.

Für die Beantwortung dieser Frage ist die positive oder negative Feststellungsklage das prozessuale Mittel. In diesem Abstammungsprozess klagt entweder:

  • der Mann gegen das Kind,
  • die Mutter gegen den Mann oder
  • das Kind gegen den Mann.

Im gerichtlichen Verfahren kann das Familiengericht die Einholung eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens anordnen. Ein Vaterschaftstest erfüllt zwar denselben Zweck wie ein Abstammungsgutachten. Jedoch stellt der privat eingeholte Vaterschaftstest prozessual nur einen privaten Sachvortrag und keinen Vollbeweis dar. Der Vaterschaftstest kann aber gleichwohl als Ausgangspunkt für ein Verfahren, in dem dann ein Abstammungsgutachten angeordnet wird, dienen.

2. Anfechtung der Vaterschaft
Manchmal bestehen Zweifel darüber, wer denn nun eigentlich der Vater des Kindes ist. In diesem Fall kann die Vaterschaft angefochten werden:

  • von dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
  • von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
  • von der Mutter oder
  • vom Kind.

Es muss beim Familiengericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden. Dafür besteht eine gesetzliche Frist von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes bzw. zwei Jahre, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaft besteht solange, bis diese durch ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil als Nicht-Vaterschaft gerichtlich aberkannt wird. Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes ist i.d.R. das zuständige Gericht. Sofern die Mutter klagt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat. Parteien des Verfahrens sind all diejenigen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis bejaht oder verneint werden soll. Sofern ein Elternteil oder das Kind weder Kläger noch Beklagter ist, erfolgt eine Beiladung, d.h. diese müssen zur mündlichen Verhandlung geladen werden, damit das Urteil auch ihnen gegenüber wirksam wird.

Das Gericht trifft in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss von sich aus die Abstammung unter Hinzuziehung aller erreichbaren Beweise klären. Die Beweislast wird dadurch nicht berührt. Die wichtigste Zeugenaussage ist die der Kindsmutter. Diese sollte am besten wissen, mit wem sie zur Zeit der Empfängnis geschlechtlich verkehrt hat. Wichtigster Beweis ist das Abstammungsgutachten. Das Blutgruppengutachten wurde mittlerweile durch das DNA-Gutachten (DNA-Analyse) abgelöst.