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Kategorie: Mietrecht

Warmwasserversorgung auch im Sommer

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LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018, Az. 5 T 200/17

Der Vermieter ist auch im Sommer bei warmen Außentemperaturen dazu verpflichtet, die Versorgung der Mieter mit Warmwasser zu gewährleisten. Der Mieter hat auch im Hochsommer einen Anspruch darauf, dass eine Versorgung mit Warmwasser in der Wohnung gegeben ist. Durch die Überlassung der Mieträume durch den Vermieter an den Mieter ist dieser verpflichtet, die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hierzu gehören auch die ausreichende Versorgung des Mieters mit Warmwasser und die Möglichkeit zu heizen.

Dabei ist einschränkend festzustellen, dass der Mieter in der warmen Jahreszeit bei hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen muss und eine Eilbedürftigkeit in einem solchen Fall nicht besteht.

Anders verhält es sich doch beim Ausfall der Versorgung mit Warmwasser. Die Versorgung mit Warmwasser ist eine wesentliche Grundlage für die Gewährleistung der Körperhygiene. Dies gilt besonders auch im Hochsommer. Der menschliche Körper neigt bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen. Eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten hat gerade dann besonders unangenehme Folgen. Das Gericht stellte fest, dass es für einen Mieter grundsätzlich nicht zumutbar ist, im Sommer auf die Warmwasserversorgung zu verzichten