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Kategorie: Autokauf

Verbindlichkeit eines festgesetzten Kaufpreises

Kaufvertrag, Autokauf, Einkaufspreis, Irrtum, Bestellung, Anfechtung


Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 01.10.1999
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.99, 5 U 41/99

Vom Verkäufer versehentlich zu niedrig festgesetzter Kaufpreis ist verbindlich

Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte ein Urteil des Landgerichts Oldenburg. Dieses hatte ein Autohaus zur Übereignung eines PKWs verurteilt, obwohl der Verkäufer versehentlich den Wagen zum Einkaufspreis verkauft hatte.

Langinformation:
Am 24.8.1998 machte ein Kunde bei einem Oldenburger Autohaus eine Probefahrt mit einem gebrauchten Mercedes. Er erklärte danach, er wolle den Wagen haben. Daraufhin wurde ihm ein (nicht unterschriebener) Computerausdruck ausgehändigt, in dem es hieß: "... Wie besprochen möchten wir Ihnen nun das folgende Angebot unterbreiten. Fahrzeugpreis 36.500,- DM ....". Zugleich wurde der Abschluss eines Kredits über eine Kreditbank angeboten. Der Kunde unterschrieb sodann ein Formular, das mit "Verbindliche Bestellung" überschrieben war. Auch hier wurde der Preis von 36.500,- DM eingetragen. Schließlich unterschrieb der Kunde ein Kreditantragsformular der Bank, auf dem das Autohaus mit Stempel bestätigt hatte, dass der Kunde mit ihm "eine Vereinbarung über die Lieferung" des Mercedes getroffen habe.

Noch am selben Tag rief der Verkaufsleiter des Autohauses beim Kunden an und sagte, der Kaufpreis sei versehentlich viel zu niedrig angegeben worden, der Wagen hätte eigentlich mit 46.500,- DM ausgezeichnet werden sollen. Das Autohaus selber hatte den Mercedes für 36.400,- DM angekauft.

In der Folgezeit verweigerte das Autohaus die Übereignung des Mercedes´. Der Kunde klagte. Das Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen: 6 O 2784/98) verurteilte das Autohaus zur Übereignung, weil bereits ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Ein Kaufvertrag setzt ein Angebot der einen Seite und eine Annahme durch die andere Vertragpartei voraus. Wie das Landgericht ausführte, lag spätestens mit dem Computerausdruck ein Angebot des Autohauses vor. Dass dieses nicht unterschrieben war, spielte keine Rolle, weil Kaufverträge formfrei geschlossen werden können. Der Kunde nahm das Angebot an, indem er die "verbindliche Bestellung" unterzeichnete. Dass diese Erklärung nicht als Annahme bezeichnet war, war unschädlich, weil für das Autohaus klar sein musste, dass der Kunde mit seiner Unterschrift den Vertrag abschließen wollte. Das Versehen des Verkäufers hinsichtlich des Preises berechtigte das Autohaus auch nicht zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

Die Berufung des Autohauses hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 22.6.1999 zurückgewiesen.