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Kategorie: Strafrecht

Trunkenheitsfahrt nach Krankenhausbehandlung

Behandlung, Krankenhaus, Straßenverkehr, Lorazepam, Fahruntauglichkeit, Entziehung, Fahrerlaubnis, Führerschein, Gefährdung, Fahrlässigkeit, Geldstrafe


Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 23.10.2017, Nr. 82

Urteil vom 06.09.2017, Az. 912 Cs 421 Js 106234/17

„Trunkenheitsfahrt“ nach Krankenhausbehandlung

Fahrfehler unter Lorazepamkonzentration im Blut führen zu relativer Fahruntauglichkeit. Wer unter Einfluss dieser Substanz einen PKW lenkt, muss mit einem Führerscheinentzug rechnen.

Am 06.09.2017 nahm die verurteilte 28-jährige Reinigungskraft aus Unterhaching in der Verhandlung vor einem Verkehrsstrafrichter des Amtsgerichts München ihren Einspruch gegen den gegen sie verhängten Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zurück. Sie ist damit rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt (2000 Euro). Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen und der Führerschein eingezogen.

Die Frau fuhr am 18.08.16 mit ihrem PKW BMW auf der Unterhachinger Straße, obwohl sie fahruntüchtig war. Sie fuhr auf den verkehrsbedingt stehenden PKW des Verletzten auf ungebremst auf. Der Schaden an dem fremden PKW betrug 11.017,82 Euro.

Eine ihr entnommene Blutprobe ergab eine Konzentration von 7,3 Mikrogramm pro Liter Lorazepam im Blut. Die Verurteilte war zuvor in der Notaufnahme eines Münchener Klinikums, wo sie sich wegen Schmerzen behandeln ließ. Der Notfallaufnahmearzt verschrieb ihr einen Schmerzcocktail, sagte ihr aber nicht, dass sie nicht mehr Autofahren soll. Sie wollte daraufhin mit ihrem PKW nach Hause fahren. „Es fiel mir schwer zu fahren, ich dachte, es würde gehen. Ich sah doppelt. Ich habe solche Zustände nicht oft. Das war das erste Mal, dass ich doppelt sah. Ich glaube, es war wegen der Medikamente, dass ich doppelt sah.“, sagte sie in der Sitzung.

Noch während der Sitzung sah sie ihr Unrecht ein und nahm den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. Der Unfallgegner, der altersbedingt (nicht unfallbedingt) bereits im Rollstuhl saß, sollte als Zeuge aussagen. Er hatte sich noch wenige Tage vor der Sitzung in der Zeugenbetreuungsstelle des Gerichts danach erkundigt, ob er in den Sitzungssaal geschoben werden könne. Er ist kurz vor der Sitzung unerwartet verstorben.

Der Strafbefehl ist rechtskräftig.