Oralverkehr auf der Autohaube
Fahrzeug, Autohaube, öffentliches Ärgernis, Oralverkehr, Geldstrafe, Tagessatz, Polizeibeamtin
Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 15.01.2018, Nr. 4
Urteil vom 26.10.2017, Az. 851 Ds 456 Js 192469/17
Ein Auto als etwas anderes Verkehrsmittel
Oralverkehr auf der Autohaube als Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt.
Am 26.10.17 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München eine 36-jährige in München lebende Deutschlehrerin und einen 47-jährigen Dekorateur wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100€ bzw. 85 Tagessätzen zu je 60 €.
Die Angeklagten gaben übereinstimmend an, dass am Palmsonntag den 9.4.2017 um 10.15h auf Höhe Maximiliansstraße 17 der kniende Angeklagte nur versucht habe, den Body der an einem geparkten PKW lehnenden Angeklagten zu schließen. An dem zu Demonstrationszwecken in die Hauptverhandlung mitgebrachten Body habe sich den Abend über ein defekter Druckknopf immer wieder ungewollt geöffnet.
Der Zeuge, ein 42 jähriger Taxifahrer gab demgegenüber an, das Paar erstmals bei einer Knutscherei wahrgenommen haben. Die Angeklagte habe sich auf eine Motorhaube gelegt und ihren Body geöffnet. Der Angeklagte habe seinen Mund drei Mal auf der Scham der Angeklagten gehabt. Er, der Zeuge, habe gerufen: „Hört bitte auf mit eurem Scheiß“. Es habe sich nicht um den ihm nun gezeigten, sondern damals um einen gelb/schwarzen Body gehandelt.
Die vernommene, damals später zum Tatort herbeigerufene Polizeibeamtin gab an, dass die durchgeführten Alkoholtests auf eine erhebliche Alkoholisierung beider Angeklagter hätten schließen lassen. Beide hätten eine verwaschene Aussprache gehabt. Der Angeklagte hielt sich am Lichtmast fest und schielte leicht. Die Angeklagte wankte auch leicht. In den Mundwinkeln bildete sich leichter Schaum.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München folgte den Angaben des Zeugen. Dieser habe eindeutig, wenn auch leicht beschämt, angegeben, „dass sexuelle Handlungen durchgeführt worden seien, insbesondere hätten sich die Angeklagten zuvor auch geküsst. Die Einlassung der Angeklagten hierzu wirkt demgegenüber gewollt und konstruiert.“
Der Richter wertete zugunsten beider Angeklagter, dass beide alkoholbedingt enthemmt gehandelt hatten und der Vorfall nicht von mehreren Personen oder gar Kindern wahrgenommen wurde. Es wertete weiter zugunsten der Angeklagten, dass sie nicht, zugunsten des Angeklagten, dass er zumindest nicht einschlägig, wenn auch sonst bereits erheblich vorbestraft war.
Der Richter wertete schließlich zulasten beider Angeklagter „...dass die Tat an einem sehr öffentlichen Ort um 10.15 Uhr vormittags stattfand.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung:
Um bei Geldstrafen der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten gerecht zu werden, werden diese in Tagessätzen (zwischen 5 und 360) verhängt, § 40 Abs.1 StGB. Zusätzlich ist vom Gericht die Höhe des Tagessatzes festzusetzen, die dem um vorrangige Unterhaltspflichten bereinigten täglichen Nettoeinkommen (zwischen 1 und 30.000€) entsprechen sollen, § 40 Abs.2 StGB. Hier wurden den Angeklagten mithin fast ein bzw. fast drei Nettomonatsgehälter als Strafen abgefordert.
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