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Kategorie: Schadensersatz

Kein Schadensersatz bei Streik im öffentlichen Nahverkehr

Tram, U-Bahn, Ersatzanspruch, Schaden, Jahresabonnement, Verkehrsgesellschaft, Fahrt, Ersatzverkehr


Pressemitteilung des Amtsgericht München vom 21.06.2010, 25/10
AG München, Urteil vom 08.06.2010, Az. 113 C 21599/09

Ein Streik beim MVG und seine Folgen ...

Bei einem Streik bestehen seitens der Benutzer von U-Bahn, Trambahn und Bussen keine Ersatzansprüche. § 12 (jetzt § 15) der Beförderungsbedingungen, der diese ausschließt, ist nicht zu beanstanden.

Ein Kunde der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH hatte bei dieser ein Jahresabonnement abgeschlossen. Für den Zeitraum 8.11.04 bis 31.10.05 hatte er dafür einen Preis von 435 Euro entrichtet.

Am 15.9.05 kam es zu einem ganztägigen Streik. Sämtliche U-Bahnen, Trambahnen und Busse der MVG fuhren nicht.

Deshalb wandte sich der Kunde an diese und forderte anteilig seinen Abonnementpreis, nämlich 1,25 Euro zurück. Schließlich habe er keine Leistung erhalten, diese könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb habe die Münchner Verkehrsgesellschaft auch keinen Anspruch auf diesen anteiligen Betrag.

Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich könne sie für den Streik nichts. Es sei auch nicht klar, warum der Kunde ausgerechnet 1,25 Euro verlange. Er könne die Verkehrsmittel schließlich unbeschränkt nutzen. Fahre er zum Beispiel täglich nur viermal, unternehme er im Jahr 1460 Fahrten. Eine Fahrt sei dann nur 30 Cent wert. Im Übrigen schließe § 12 der Beförderungsbedingungen bei Betriebsunterbrechungen Ersatzansprüche aus.

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München und zwar in Höhe von 1,23 Euro. Die Höhe seiner Forderung ergäbe sich aus dem Preis geteilt durch die Laufzeit von 353 Tagen.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab:

Ein Ersatzanspruch bestehe nicht, da dieser wirksam durch die Regelung in den
Beförderungsbedingungen ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss umfasse nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Rückzahlungsansprüche. Die Klausel sei insbesondere auch nicht überraschend, weil ein Kunde bei einem Streik nicht mit einer Rückzahlung rechne. Eine Erstattung würde nämlich einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für minimale Erstattungsbeträge erfordern.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs:
Der alte §12 der Beförderungsbedingungen entspricht dem jetzigen § 15. Er schließt Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder – unterbrechungen aus. Daneben existiert eine „MVG-Garantie“. Danach werden für Verspätungen über 20 Minuten je Betriebsstörung 5,20 Euro erstattet. Wird wegen der Verspätung der letzte Anschluss verpasst, werden Taxikosten bis 25 Euro erstattet. Diese Garantie gilt jedoch nicht für Streiks, verstopfte Strassen, extreme Wettersituationen, Falschparker und Unfall, also nicht für unverschuldete und unvorhersehbare Vorfälle.