Druckversion
Kategorie: Vertragsrecht

Haftung des Architekten für Fehler

Bauaufsicht, Estrich, Verlegung, Parkett, Prüfung, Mängel, Schadensersatz


Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2000
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1999, Az. 2 U 98 / 99

Architekt muss Estrich prüfen

Zusammenfassung:
Ein Architekt, der die Bauaufsicht übernommen hat, muss vor dem Verlegen eines Parketts auf einem neuen Estrich die Festigkeit des Estrichs prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem rechtskräftigen Urteil entschieden. Ein Architekt, der die Bauaufsicht ausübt, müsse kritische Bauabschnitte kontrollieren. Das Verlegen von Parkett auf frischem Estrich stelle einen solchen kritischen Bauabschnitt dar, weil es dabei häufig zu Fehlern komme.

Langinformation:
Die spätere Klägerin hatte in Bad Zwischenahn ein altes Bauernhaus erworben, das sie umbauen und sanieren lassen wollte. Sie beauftragte dazu einen Architekten, der auch die Bauaufsicht ausführte. Im Rahmen der Sanierung brachte ein Bauunternehmen einen neuen Zementestrich auf, auf dem eine andere Firma das Parkett verlegte. Das Parkett löste sich später. Die Eigentümerin verklagte den Architekten. Dieser war der Auffassung, er sei zu keiner Überprüfung des Estrichs verpflichtet gewesen. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Eigentümerin hin hat das Oberlandesgericht Oldenburg den Architekten zur Zahlung von 15.000,- DM für die Mängelbeseitigung verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, dass der Architekt verpflichtet ist, der Eigentümerin weitere, zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, ein Architekt, der die Bauüberwachung übernommen habe, sei verpflichtet, kritische und wichtige Bauabschnitte zu überwachen. Dem Gericht sei aus zahlreichen Rechtsstreiten bekannt, dass bei Parkettverlegung auf frischem Estrich häufig Mängel aufträten, weil der Untergrund bei der Verlegung nicht fest genug gewesen sei. Dies werde auch durch das vorliegende Sachverständigengutachten aus der ersten Instanz bestätigt: Danach komme es z.B. häufig bei baustellengemischtem Estrich durch eine zu starke Wasserzugabe oder durch einen zu hohen Wasseranteil in den Zusatzstoffen zu Fehlern. Eine weitere mögliche Fehlerquelle sei auch ein zu rasches Austrocknen des Estrichs. Nach dem Verlegen des Parketts sei eine genaue Ermittlung der Ursachen von Mängeln kaum noch möglich. Der Architekt hätte sich deshalb zumindest durch eine sog. Ritzprüfung - die schnell und einfach durchzuführen sei - von der Festigkeit des Estrichs überzeugen müssen. Da nach dem Sachverständigengutachten feststehe, dass der Schaden durch eine zur geringe Estrichhärte verursacht worden sei, und dies durch eine ordnungsgemäß ausgeführt Ritzprobe hätte festgestellt werden können, müsse der Architekt die Kosten für die - bislang noch nicht geschehen - Mangelbeseitigung tragen.