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Kategorie: Mietrecht

Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon

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Amtsgericht Bonn, Az. 6 C 545/96

Das Amtsgericht Bonn entschied in einem Fall aus dem Jahr 1996, dass der Mieter einer Wohnung grundsätzlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen darf. Einschränkend entschied das Gericht jedoch, dass in der Zeit von April bis September maximal einmal pro Monat auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse gegrillt werden darf. Voraussetzung dafür ist jedoch weiterhin, dass der Mieter den angrenzenden Nachbarn 48 Stunden vorher Bescheid gibt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Grillen auf einem Balkon oder einer Terrasse einer Mietwohnung kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In vielen Fällen versuchen die Gerichte einen Kompromiss der widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien zu finden.