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Kategorie: Strafrecht

Einsatz eines "Lügendetektors" im Strafverfahren

Sachverständige, Lügendetektor, polygraphische Untersuchung, Strafverfahren, Ermittlung, Beweismittel


Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.1998, Nr. 40/1998
BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998, Az. 2 BvR 1827/97

Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Einsatz eines "Lügendetektors" im Strafverfahren

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines rechtskräftig verurteilten Straftäters, der die gerichtliche Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf seinen Wunsch an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung (= "Lügendetektor") erreichen wollte, nicht zur Entscheidung angenommen.

Es gibt also - nach wie vor - noch keine Grundsatzentscheidung des BVerfG darüber, ob die Verwertbarkeit von "Lügendetektor-Gutachten" in Strafverfahren verfassungsrechtlich geboten ist bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

I.
Der Beschwerdeführer ist wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Einen Beweisantrag des die Vorwürfe bestreitenden Beschwerdeführers, die für ihn "günstigen" Ergebnisse des "Lügendetektor-Tests" durch Anhörung eines Sachverständigen in das Verfahren einzuführen, lehnte das Landgericht (LG) in der Berufungsverhandlung ab. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Revision des Beschwerdeführers.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und rügte eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsstaatsprinzip) und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Rechtsprechung des BVerfG und die der Fachgerichte angesichts der Fortentwicklung der Untersuchungstechnik, der in der Literatur vorgetragenen Einwände und der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von "Lügendetektor-Tests" in anderen Rechtsgebieten zu überdenken.

II.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits nicht zulässig erhoben worden, weil der Beschwerdeführer die Vorgänge, die zur behaupteten Grundrechtsverletzung geführt haben sollen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Hinsichtlich einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer lediglich dargelegt, daß der Polygraphen-Test verfassungsrechtlich zulässig sei. Das genügt jedoch nicht. Eine Verletzung käme erst dann in Betracht, wenn die bezeichneten Grundrechte die Zulassung des Tests verfassungsrechtlich geböten. Dazu fehlt indes jeder Vortrag.

2. Entsprechendes gilt für Art. 103 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist nicht dargetan, daß sich aus diesen Grundrechten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zulassung des Tests ergibt.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel.

Hinsichtlich der Verfahrensgestaltung gilt, daß diese in den Verfahrensordnungen (hier Strafprozeßordnung) geregelt und zunächst Sache der Fachgerichte ist. Ob ein Beweismittel zulässig ist, ist also in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des "einfachen" Verfahrensrechts.

Das BVerfG prüft in Verfassungsbeschwerde-Verfahren lediglich, ob die Gerichte verfassungsmäßige Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, willkürlich entschieden oder bei der Auslegung von Gesetzen gegen Grundrechtssätze verstoßen bzw. grundrechtswidrige Gesetze angewendet haben. Hierfür gibt das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind die angegriffenen Entscheidungen nicht willkürlich im Sinne einer Rechtsanwendung, die unter keinem Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Auffassung des OLG und des LG, der Beweisantrag des Beschwerdeführers habe als unzulässig abgelehnt werden dürfen, entspricht - was i.ü. auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - der Ansicht der Rechtsprechung und verbreiteter Ansicht in der Literatur. Sie ist damit also zumindest vertretbar.

III.
Beim Zweiten Senat des BVerfG sind im Zusammenhang mit der Frage "Verwertbarkeit polygraphischer Gutachten in Strafverfahren" noch weitere VerfassungsbeschwerdeVerfahren anhängig. Wann insoweit Entscheidungen ergehen und ob diese in dem einen oder anderen Fall die Frage grundsätzlich verfassungsrechtlich beantworten werden, kann derzeit noch nicht mitgeteilt werden.