Druckversion
Kategorie: Mietrecht

Betreten der Wohnung durch den Vermieter ohne Zustimmung des Mieters

Wohnung, Mieter, Vermieter, betreten, Ankündigung, Zustimmung, Vertragsverletzung, Kündigung, Abmahnung


LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999, Az. 64 S 305/98

Es liegt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung vor, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung oder Zustimmung des Mieters und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mittels eines eigenen Schlüssels betritt. Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos wegen erheblicher Vertragsverletzung durch den Vermieter kündigen. Es bedarf zuvor keiner Abmahnung des Vermieters durch den Mieter. Die fristlose Kündigung ist rechtzeitig erklärt, wenn sie sechs Wochen nach der Vertragsverletzung erfolgt.