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Rücktritt vom Vertrag

Durch den erklärten Rücktritt vom Vertrag kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrages (Vertragsrücktritt). Die jeweils empfangenen Leistungen müssen von den Vertragsparteien zurückgewährt werden. Zudem erlöschen bisher noch nicht erfüllte Ansprüche aus dem Vertrag.

Sofern Sie Fragen zu einem Vertrag und der Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag haben, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Die Möglichkeit zum Rücktritt erfordert ein entsprechendes Recht hierzu. Das Rücktrittsrecht ergibt sich entweder

  • aus dem zugrunde liegenden Vertrag oder
  • aus dem Gesetz.

Vertraglich
Das Recht zum Rücktritt muss sich aus dem Vertrag ergeben oder aus ggf. vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wurde ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, muss dieses in der Regel innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist ausgeübt werden. Die Erklärung des Rücktritts muss gegenüber dem Rücktrittsgegner innerhalb der Frist erfolgen. Sofern keine Frist vereinbart wurde, kann der Rücktrittsgegner den zum Rücktritt Berechtigten eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Erklärung des Rücktritts erfolgen muss. Andernfalls erlischt das Rücktrittsrecht.

Gesetzlich
Wesentlich häufiger ist vom gesetzlichen Rücktrittsrecht auszugehen. Der Rücktritt ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im allgemeinen Schuldrecht geregelt und damit grundsätzlich auf alle Vertragstypen (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Fitnessvertrag, Dienstvertrag u.a.) anwendbar.

Grundsätzlich sind Verträge zu erfüllen. Sofern bei der Durchführung des Vertrags besondere Schwierigkeiten auftreten, kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag durch Rücktritt lösen; z.B. der Verkäufer liefert nicht, der Schuldner zahlt nicht, es wird die Ware mangelhaft geliefert und nicht nachgebessert. Vor der Ausübung des Rücktritts muss z.B. der Gläubiger grundsätzlich eine Nachfrist setzen, um dem Schuldner die Erfüllung noch zu ermöglichen, sog. Vorrang der Nacherfüllung.

Die Möglichkeit zum Rücktritt besteht aber auch, wenn der Schuldner zwar die Leistung fehlerfrei gegenüber dem Gläubiger erbringt, dabei aber andere vertragliche Pflichten verletzt (z.B. Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten) und dem Gläubiger daher ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Zudem besteht die Möglichkeit zum Rücktritt auch bei Störung der Geschäftsgrundlage, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil (Vertragspartner) nicht zumutbar ist.

Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, eine Verjährung des Rechts ist nicht möglich. Der Rücktritt kann aber unwirksam sein, sofern der Anspruch auf die vertragliche Leistung oder der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft, d.h. die Einrede der Verjährung der vertraglichen Leistung erhebt.

Erklärung des Rücktritts
Das Recht zum Rücktritt muss vom Berechtigten gegenüber dem anderen Vertragspartner ausgeübt werden, d.h. die Gegenseite muss vom Rücktritt Kenntnis erlangen. Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss. Sie ist zudem bedingungsfeindlich.

Rechtsfolgen
Der wirksame Rücktritt hat zur Folge, dass der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet wird. Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren, als auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben, z.B. muss ein Käufer das Auto zurückübereignen, der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückzahlen. Durch den Rücktritt wird das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, nicht berührt.