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Gerichtsvollzieher

- Die Vollstreckung von Forderungen gegen den Schuldner

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz. Er ist ein selbständiges Vollstreckungsorgan und handelt insoweit hoheitlich als Amtswalter. Über den Gerichtsvollzieher werden Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise gegen Schuldner vollstreckt. Zudem besteht die Möglichlkeit, über den Gerichtsvollzieher Schriftstücke in öffentlich beglaubigter Form und beurkundeter Übergabe zuzustellen.

Sofern Sie einen Anwalt für die Zwangsvollstreckung / Vollstreckung gegen einen Schuldner benötigen, rufen Sie mich bitte unter 030 / 70081147 an und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung.

Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzung einer Vollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel, z.B. Urteil, Beschluss, gerichtlicher Vergleich, Notarvertrag. Der Gerichtsvollzieher muss für die Vollstreckung entsprechend beauftragt werden. Er wird im Auftrag des Gläubigers tätig. Um einen Gerichtsvollzieher mit einer Vollstreckung zu beauftragen, richtet man seinen Antrag auf Vollstreckung entweder an die bei den Amtsgerichten bestehenden sog. Gerichtsvollzieherverteilerstelle oder man richtet seinen Antrag direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, der dem Gerichtsbezirk des Schuldners zugeordnet wurde.

Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
In der Regel wird der Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner tätig. Mit Einverständnis des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren und die Ratenzahlungen überwachen.

Kann der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Geldforderung nicht bezahlen, kann der Gerichtsvollzieher zu weiteren Vollstreckungshandlungen beauftragt werden. Weitere Vollstreckungshandlungen sind insbesondere:

  • Beschlagnahme von Gegenständen,
  • Räumung einer Wohnung,
  • Räumung eines Grundstücks,
  • Austauschpfändung,
  • Herausgabe von Sachen,
  • Pfändung des Girokontos,
  • Pfändung des Gehalts.

Eidesstattliche Versicherung
Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Voraussetzung ist nach § 807 ZPO:

  • die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
  • der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
  • der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
  • der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines Vermögens erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Unmittelbarer Zwang
Der Gerichtsvollzieher kann zur Durchsetzung seiner Befugnisse unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist insb. im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in der Zivilprozessordnung (ZPO), in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers richten sich i.d.R. nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG).