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Kategorie: Mietrecht

Verursacht der Mieter Schimmel in der Wohnung hat er keinen Anspruch auf Minderung

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Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2016, Az. 10 T 71/16

Sofern ein Mieter in seiner Wohnung durch falsches Wohnverhalten Schimmel unter anderem an den Wänden verursacht, hat dieser keinen Anspruch auf Minderung der Miete.

Grundsätzlich stellt Schimmel in der Wohnung einen Mangel dar, welcher zur Minderung der Miete berechtigt. Sofern die Schimmelbildung bauseitig bedingt ist, kann der Mieter die Miete mindern und der Vermieter muss den Mangel auf eigene Kosten beseitigen.

In gerichtlichen Verfahren wird zur Klärung der Frage welche Ursache die Schimmelbildung hat die Beweislast nach der sog. Sphärentheorie verteilt. Als erstes muss der Vermieter beweisen, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel verursacht wurde. Sofern dieser Beweis gelingt hat der Mieter zu beweisen, dass die Schimmelbildung nicht durch sein Wohnverhalten entstanden ist (mithin nicht durch ihn verursacht wurde - unzureichende Belüftung und Beheizung der Wohnung). In der Regel wird hierzu ein kostenintensives Sachverständigengutachten eingeholt.