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Kategorie: Zivilrecht

Verlust des Versicherungsschutzes

Scheune, Heu, Brand, Fahrlässigkeit, Versicherung, Mitverschulden, Schadensersatz


Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.02.1999
OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998, Az.2 U 221/98

Verlust des Versicherungsschutzes aufgrund von Flexarbeiten an offenem Scheunendach

Zusammenfassung:
Wer an einem offenen Scheunendach über den Heuballen Flexarbeiten durchführt, bei denen erkennbar Funken fliegen und heiße Blechteile ins Heu fallen, und seine Sicherungsmaßnahmen darauf beschränkt, etwas Wasser auf die Schnittstellen zu gießen, handelt grob fahrlässig und verliert im Brandfall seinen Versicherungsschutz.

Langinformation:
Ein Landwirt im Landkreis Wildeshausen schnitt im September 1997 am teilweise offenen Dach einer Scheune mit einem Winkelschleifer Blech. Im Zwischengeschoss der Scheune lagerten Heuballen. Die Schneidarbeiten verursachten Funkenflug, es fielen auch heiße Blechstücke nach unten. Obwohl der Landwirt und sein Helfer zur Kühlung etwas Wasser aus einem Eimer auf die Schnittstellen gossen, gerieten die Heuballen in Brand, die Scheune brannte vollständig ab.Der Landwirt hatte den Betrieb von seinem Vater gepachtet. Beide waren Versicherungsnehmer einer Gebäude-Feuerversicherung. Das Versicherungsunternehmen verweigerte die Leistung. Der Vater klagte gegen die Versicherung. Die Klage wurde vom Landgericht Oldenburg abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das OLG Oldenburg durch Urteil vom 16.12.1998 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es:

"Die Beklagte ist ... gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht lässt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. ... dass bei einem über 30 cm erkennbaren Funkenflug einzelne Funken auch weiter als 30 cm fliegen können und eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie nur wenige Meter davon entfernt gelagertes Heu entzünden, drängt sich jedermann auf. Neben der Brandgefahr durch Funkenflug bestand zudem die erhebliche Gefahr der Entzündung des Heues durch bei den Schneidearbeiten entfernte Blechteile, die durch das teilweise offene Dach nach unten ins Stroh fallen konnten, wie der Zeuge A. bekundet hat. dass die Blechteile eine erhebliche Brandgefahr mit sich brachten, folgt aus der Tatsache, dass sie bei den Schneidearbeiten extrem erhitzt worden sind, und zwar ... so stark, dass das Blech sich verfärbt hat. Auch wenn die Schneidearbeiten ... nur zwei bis drei Minuten gedauert haben sollten, war die dadurch hervorgerufene Brandgefahr derart erheblich und augenscheinlich, dass das Verhalten ... nur als außergewöhnlich leichtfertig bewertet werden kann."