Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden
Supermarkt, Kunde, Verkaufsraum, Gefahren, Sicherheit, Filiale, Sturz, Boden, Schaden, Schmerzen, Schadensersatz, Zahlung, Verschulden, Haftung
Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 13.01.2017 - 3/17
Urteil vom 09.02.2016, Az. 158 C 21362/15
Pech im Supermarkt
Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist nicht geschuldet.
Eine Münchnerin wollte ihre Einkäufe am 31.05.2014 in einem Supermarkt an der Tegernseer Landstraße in München erledigen. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke der Filiale waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.
Die Münchnerin behauptet, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen.
Sie verlangt mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld.
Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.
Die Münchnerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab und gab dem Supermarkt Recht.
Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Super-markt habe „alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen (zu ergreifen), um Gefahren von Kunden und so auch der Klägerin abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegen. Absolute Sicherheit ist indessen nicht geschuldet“, so die Urteilsgründe. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Gericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war. „Die Vernehmung des Zeugen (...) hat hier zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die streitgegenständliche Unfallstelle umgehend von einem Mitarbeiter der Beklagten - dem Zeugen (…) - von den vorhandenen Scherben gereinigt wurde und sich der Zeuge (…) sodann in das Lager begab, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden“, so das Urteil. Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. „Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen ist insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen. Daraus folgt, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände hat die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen“, so das Urteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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