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Kategorie: Kaufrecht

Schimmelpilz im Pferdefutter

Hersteller, Produktfehler, Lagerung, Befall, Schimmel, Schadensersatz, Haftung


Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 01.02.1999
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.1.1999, Az.9 U 41/98

Schimmelpilz im Futter nicht automatisch Produktfehler

Zusammenfassung:
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegen einen Hersteller setzen einen Fehler des Produktes voraus. Steht lediglich fest, dass Walzhafer nach Lagerung bei einem Zwischenhändler und beim Pferdehalter stark mit Schimmelpilzen kontaminiert ist, so ist damit ein Produktfehler nicht bewiesen. Der starke Befall kann sich nämlich erst während der Lagerung entwickelt haben. Ein leichter Schimmelpilzbefall im Zeitpunkt der Herstellung ist normal und stellt keinen Produktfehler dar.

Langinformation:
Nach dem - insgesamt bestrittenen - Vortrag der Klägerin hatte diese ihr Reitpferd mit Walzhafer gefüttert, der mit Schimmelpilzen befallen gewesen war. Die Klägerin behauptete, ihr Pferd sei dadurch erkrankt und bis heute nicht wieder gesundet. Sie könne es nicht mehr zum Reitsport verwenden.

Das Futter hatte die Klägerin von einer Raiffeisen-Genossenschaft bezogen. Sie behauptete, dass die Genossenschaft im fraglichen Zeitraum nur Futter von einem einzigen Hersteller bezogen hatte. Die Klägerin verklagte den in Osnabrück ansässigen Hersteller auf Zahlung von Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

§ 1 ProdHaftG lautet: " Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ...."

Die Klägerin begehrte Ersatz von 20.000,- DM als Minderwert des Pferdes sowie von rd. 3.000,- DM Tierarztkosten.

Das Landgericht Osnabrück hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Nach Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung war es zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Fehler des Hafers in keinem Fall festgestellt werden kann, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der verfütterte Hafer in schädlichem Maß mit Schimmelpilzen befallen war. In dem Urteil heißt es dazu:

"Der Sachverständige Dr. L. hat überzeugend ausgeführt, dass Schimmelpilze ubiquitär seien und deshalb auch bei Walzhafer eine geringe Schimmelpilzkontamination nicht ungewöhnlich sei. Entsprechend belastetes Futter könnte nicht als mangelhaft angesehen werden. Erst wenn der Pilzbefall ein höheres Ausmaß erreicht habe, sei der Hafer gesundheitsschädlich. Die Stärke des Pilzbefalls hänge zum einen von der Anfangsbelastung, aber auch von Lagerbedingungen und -zeit ab. Ungeeignete Lagerung führe dazu, dass ein zunächst unbedenklicher Befall sich bis zur Gesundheitsschädlichkeit des Futters weiter entwickle. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Da für den behaupteten Pilzbefall des Walzhafers auch Ursachen nach dem Herstellungsprozess ernsthaft in Betracht kommen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Walzhafer bereits bei der Herstellung in einem solchen Ausmaß mit Schimmelpilzen befallen war, dass er als fehlerhaft bezeichnet werden könnte. Die Pilzkontamination kann sich durchaus auch später entwickelt haben."

Alle Ansprüche scheiterten damit daran, dass ein Fehler des Walzhafers i.S. des Produkthaftungsgesetzes nicht feststellbar war.