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Kategorie: Schadensersatz

Pflicht zur Verkehrssicherung

Sportanlage, Wettkampf, Risiko, Verwirklichung, Schadensersatz, Haftung, Verschulden


Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 07.06.2006
LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2006, Az. 5 O 1065/06

Unfall beim „Maibock-Packen“ – Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers von Sportanlagen

Am 26.4.2003 fand auf dem Schützenplatz Glandorf/Schwege ein sogenanntes "Maibock-Packen" statt. Bei diesem Spiel ging es darum, in einer Wettkampfsituation 1 gegen 1, geknotet an ein "Bungee-Seil", möglichst weit in Richtung des in der Mitte des Spielfeldes aufgestellten "Maibocks" zu laufen, um einen Hula-Hupp-Reifen um den Maibock zu werfen. An dem Spiel nahm auch die Klägerin teil. Auf das Startkommando hin lief sie in Richtung des "Maibocks" los. Durch das "Bungee-Seil" wurde sie abgebremst, stürzte zu Boden und wurde ca. 5 m rücklings am Boden liegend zurückgezogen. Hierdurch erlitt sie schwere Verletzungen.

Die Klägerin begehrt wegen dieser Verletzungen von der beklagten Gemeinde Schadensersatz in Höhe von mehr als 6.200,- € sowie ein Schmerzensgeld von 10.000,-- €. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie das Spiel auf einem Kieselbelag veranstaltet habe. Außerdem sei ein Bungee-Seil der "Marke Eigenbau" verwandt worden, dessen Gefährlichkeit offenbar unterschätzt worden sei.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass den Betreiber einer Sportanlage zwar grundsätzlich die Verpflichtung treffe, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgingen und die von den Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien, eine Verletzung dieser Verpflichtung sei jedoch nicht feststellbar. In dem Sturz der Klägerin habe sich nämlich eine ohne weiteres erkennbare Gefahr verwirklicht. Es sei gerade Sinn und Zweck des Spieles gewesen, dass die auf den "Maibock" zulaufenden Spieler durch das Bungee-Seil abgebremst und in ihrem Fortkommen behindert werden sollten. Dass ein solches Seil eine starke Zugwirkung entfalte, sei für jeden Teilneh-mer ohne weiteres ersichtlich gewesen. Auch der Umstand, dass die Veranstaltung auf einem Kiesuntergrund stattgefunden habe, sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Sie habe sich folglich in Kenntnis aller Umstände entschlossen, an dem Spiel teilzunehmen. In dem Sturz habe sich daher das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, sich bei der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf zu verletzten.